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    Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (313.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Ver­gü­tung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf­gerichts (Art. 25 Abs. 1).
    ⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2141 ; BBl 1998 1529 ).

    B. Entschädi­gung

    I. Im Verfahren der Verwaltung

    1. Anspruch
    Art. 99
    ¹ Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
    ² Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durch­suchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren ein­bezo­gen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
    ³ Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
    2. Geltend­­machung
    Art. 100
    ¹ Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
    ² Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegen­stan­des oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend ge­macht wird.
    ³ Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schrift­lich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
    ⁴ Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Mona­ten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge­richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvor­schriften von Artikel 28 Absätze 2–5 gelten sinnge­mäss.

    II. Im gericht­lichen Verfahren

    Art. 101
    ¹ Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung.
    ² Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen.

    III. Rückgriffs­anspruch

    Art. 102
    ¹ Wer das Verfahren durch Arglist veranlasst hat, kann verpflichtet werden, dem Bunde die nach Artikel 99 oder 101 auszurichtenden Entschädigungen ganz oder teilweise zu ersetzen.
    ² Über den Rückgriffsanspruch entscheidet die beteiligte Verwaltung.
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