Ausbildung und Fortbildung Die Ausbildung der Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare aller Schultypen und Schulstufen erfolgt in berufsbegleitenden Grundausbildungskursen und Fortbildungskursen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung und der kantonalen Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken oder im Rahmen einer Berufsausbildung mit Diplom BBS oder vergleichbarem Diplom. Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare haben an den kantonalen Fortbildungskursen für Bibliothekarinnen und Bibliothekare teilzunehmen.
§ 15
§ 15
Entschädigung Die Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare können je nach Anstellungsart besoldet, entlastet oder zusätzlich entschädigt werden.
3. Bibliotheken an Volksschulen
3. Bibliotheken an Volksschulen
§ 16
§ 16
Aufgaben der Schulpflegen Die Schulpflegen vollziehen diese Verordnung und beaufsichtigen die Schulbibliotheken. Die Schulpflegen haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Organisation der Schulbibliotheken im Einvernehmen mit der Lehrerschaft, b. Wahl der Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare, c. Erlass einer Benutzungsordnung für die Schulbibliotheken und des Pflichtenhefts für die Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare.
4. Bibliotheken an Berufsschulen
4. Bibliotheken an Berufsschulen
§ 17
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Aufgaben der Schulträger
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Die Träger der Berufsschulen regeln die Organisation und die Leitung ihrer Schulbibliotheken im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 18
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Staatsbeitrag Der Staatsbeitrag richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und nach den entsprechenden Richtlinien des Bundes.
5. Bibliotheken an kantonalen Mittelschulen
5. Bibliotheken an kantonalen Mittelschulen
§ 19
§ 19
Aufgaben der Schulleitungen Die Schulleitungen haben sinngemäss die in § 16 dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.
§ 20
§ 20
Bibliotheksleitung Die Schulbibliotheken an kantonalen Mittelschulen sollen von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren mit Diplom BBS oder gleichwertiger Ausbildung geleitet werden.
§ 21
§ 21
Kredite Die Kredite für die Anschaffung und Instandhaltung der Bücher und anderer Medien sind in den Anträgen der Schule für den jährlichen Voranschlag gesondert anzuführen. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen
§ 22
§ 22
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Schulbibliotheken vom 31. August 1972 wird aufgehoben.
§ 23
§ 23
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Mai 1995 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Mürner Der Sekretär: Ambühl
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* G 1995 187
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