4 Für die Ermittlung des Ergebnisses werden die planmässigen Ein nahmen den Ausgaben der Risikover sicherung gegenübe r gestellt. Die planmässigen Einnahmen setzen sich aus den Risikobeiträgen, berech net nach den Höchstbeiträgen gemä ss Abs. 1 lit. a, und dem Spargut haben der verstorbenen aktiven Ve rsicherten der vergangenen drei Jahre zusammen. Die Ausgaben be stehen aus dem Deckungskapital der neu entstandenen Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, dem Deckungskapital der Sparbeitragsbefreiung, den Kapitalleistungen und dem Saldo der Veränderungen vo n Rückstellungen für die Risiken im gleichen Zeitraum.
§§
65 und 65 a.
28
Finanzierung
des Über-
brückungs
-
zuschusses
§ 66.
27
1 Der Überbrückungszuschuss an Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner im Sinne von §
23 geht bis zum AHV-Rücktritts alter zulasten der Versicherungskasse.
24
2 Der Überbrückungszuschuss an Altersrentnerinnen und Alters rentner im Sinne von §§
17–17 b wird von der Al tersrentnerin oder vom Altersrentner und vom Kanton oder vom angeschlossenen Arbeit geber im Verhältnis von 1 : 1,5 finanziert.
3 Die Altersrentnerinne n und Altersrentner fi nanzieren den Über brückungszuschuss durch eine le benslängliche Kü rzung der Alters rente nach Wegfall des Zuschusses. Die Kürzung der jä hrlichen Alters rente beträgt 3% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses. Die Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gekürzt.
4 Der Anteil des Kantons oder de s angeschlossenen Arbeitgebers ist monatlich fällig.
Finanzierung
von Renten
in besonderen
Fällen
§ 67.
27 Der Kanton und der angeschlos sene Arbeitgeber finanzie ren der Versicherungskasse die Ergä nzung der Sparguthaben im Sinne von §
16.
Arbeitgeber
-
leistungen für
Lehrpersonen
der Volksschule
§ 68.
27 Für Lehrpersonen der Volksschule erbringen Kanton und Gemeinde die Arbeitgeberleistungen gemäss §§
64–67 und 70 c lit. b im Verhältnis ihre r Anteile am Grundlohn.
Einlagen zur
Erhöhung der
Sparguthaben
§ 69.
27
1 Die versicherten Personen sind verpflichtet, Freizügigkeits leistungen früherer Vorsorgeeinricht ungen in die Versicherungskasse einzubringen. Die Freizügigkeitsle istungen werden zur Erhöhung des Sparguthabens verwendet.
2 Die versicherten Personen sind be rechtigt, Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens zu leisten. Das Sparguthaben darf dadurch die An sätze gemäss Tabelle im Anhang I nicht übersteige n. Die Einlagen sind in Form einer einmaligen Zahlung zu entrichten.
24
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
3 Hat eine versicherte Person auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Altersjahres den Alte rsrücktritt erklärt od er ist sie auf einen solchen Zeitpunkt altershalber entl assen worden, kann sie eine Ein
- lage in der Höhe leisten, dass sie di e gleiche Altersrente erhält, die sie bei Vollendung des 65. Altersjahres erhalten hätte. Arbeitet die ver
- sicherte Person über di esen Zeitpunkt hinaus weiter, entfällt ihre Bei
- tragspflicht sowie diejenige des Kantons oder des angeschlossenen Arbeitgebers und es werden keine Spargutschriften mehr gewährt.
4 Beim tatsächlichen Rücktritt darf die Altersrente höchstens 5% höher sein als die maxi male Altersrente bei Vo llendung des 65. Alters
- jahres. Ein übersteigender Betrag verfällt der Versicherungskasse.
5 Hat eine versicherte Person einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt, kann sie eine fr eiwillige Einlage gemäss Abs. 2 und 3 erst leis
- ten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.
6 In besonderen Fällen, namentlich im Rahmen von Sozialplänen, kann sich der Kanton oder der ange schlossene Arbeitgeber am Ein
- kauf gemäss Abs. 2 und 3 beteiligen. Finanzielle Sicherheit
§ 70.
27
1 Zur Wahrung der langfristigen finanziellen Sicherheit sind ausreichende Wertschwankungsreser ven und technische Rückstellun
- gen zu bilden.
2 Die Regeln für die Bildung und Au flösung dieser Reserven und Rückstellungen werden in einem Reglement festgelegt. Deckungsgrad
§ 70
a.
26
1 Der Deckungsgrad der Versicherungskasse gemäss Art. 44 BVV 2
7 samt Anhang ergibt si ch aus der Jahresrechnung.