Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
1 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformi erten Kirchensynode des Kantons Zürich (vom 15. März 2011)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 212 der Kirchenor dnung der Evange lisch-reformier ten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Konstituierung
Konstituierende
Versammlung
§ 1.
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1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamt erneuerung auf Einladung des am tierenden Büros der Kirchensynode zur Konstituierung.
2 Das amtierende Büro der Kirche nsynode lädt die Theologische Fakultät der Universität Zürich ei n, eine Vertret ung gemäss Art.
15 Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.
b. Alters
-
präsidentin,
Alterspräsident
§ 2.
1 Die konstituierende Ve rsammlung wird durch das amtsälteste Mitglied (Alterspräsidentin oder Alte rspräsident) eröffnet. Bei gleicher Amtszeit von zwei und mehr Mitglied ern hat das ältere Mitglied Vor rang.
2 Ist die Alterspräsidentin oder de r Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Mitglied das Alte rspräsidium, das nach den Regeln gemäss Abs. 1 nachfolgt.
c. Provisorisches
Büro
§ 3.
Die Alterspräsidentin oder de r Alterspräsident bezeichnet vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Sekretärinnen ode r Sekretäre und vier St immenzählerinnen oder Stimmenzähler. Diese bilden zu sammen das prov isorische Büro.
d. Namensaufruf,
Erwahrung der
Erneuerungs
-
wahl
§ 4.
1 Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und der Überprüf ung des Mitgliederverzeichnisses durch Namensaufruf erwahrt die Ki rchensynode aufgrund des Antrags und Berichts des Kirchenrates die Gesamterneuerungsw ahl der Kirchen synode.
2 Ein Mitglied, dessen Wahl angefo chten ist, hat sich bei der Be handlung der Wahleins prache in den Ausstand zu begeben.
a. Einladung
2
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode e. Amtsgelübde
§ 5.
1 Im Anschluss an die Erwahr ung der Gesamterneuerungs
- wahl leisten die Mitglieder der Ki rchensynode unter der Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pfli chten als Mitglied der Kirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Land eskirche in der Erfüllung ihres Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Got
- tes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder der Kirchensyn ode bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es». f. Wahl der Prä sidentin oder des Präsidenten
§ 6.
Nach der Leistung des Amtsge lübdes wählt die Kirchensynode ihre Präsidentin oder ihren Präsiden ten. Diese oder dieser übernimmt sofort nach der Annahme der Wa hl die Leitung der Versammlung. g. Übrige Wahlen
§ 7.
Hierauf vollzieht die Kirche nsynode die übrigen Wahlen gemäss §
113. Eintritt während der Amtsdauer
§ 8.
Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode eintreten, können erst nach Erwahr ung ihrer Wahl durch die Kirchen
- synode und nach Leistung des Am tsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.
2. Abschnitt: Versammlungen Einberufung
§ 9.
1 Die Kirchensynode versammelt sich ordentlicherweise vier
- teljährlich auf Einladung ihrer Präsidentin od er ihres Pr äsidenten.
2 Ausserordentlicherweise wird die Kirchensyn ode einberufen: a. auf Anordnung ihrer Präsiden tin oder ihres Präsidenten, b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder, c. auf Verlangen des Kirchenrates. Zeit und Ort
§ 10.
1 Die Versammlung en der Kirchensynode finden gleichmäs
- sig auf das ganze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende Fragen einberufen werden.
2 Die Kirchensynode tagt im Rath aus in Zürich. Ausnahmsweise kann sie die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit Zustimmung des Büros an ei nen anderen Ort einberufen.
3 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
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Einladung