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    Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (510.91)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt.
    ³ Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
    Art. 143 f Datenaufbewahrung
    Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

    5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung

    Art. 144 ¹¹⁴ Verantwortliches Organ
    Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS (Fachstelle PSP VBS) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
    ¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
    Art. 145 Zweck
    Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.
    Art. 146 Daten
    Das SIBAD enthält folgende Daten:
    a. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten;
    b. die Risikoanalyse;
    c. den Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
    Art. 147 Datenbeschaffung
    ¹ Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:¹¹⁵
    a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
    b. den militärischen Kommandos;
    c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
    d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechts­pflegebehörden;
    e. den ausländischen Sicherheitsbehörden;
    f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
    g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
    ² Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:¹¹⁶
    a. nationaler Polizeiindex;
    b. Strafregister;
    c. Staatsschutz-Informations-System, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹¹⁷ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
    ³ Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entspre­chenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermäch­tigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzu­greifen.¹¹⁸
    ¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
    ¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
    ¹¹⁷ SR 120
    ¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
    Art. 148 Datenbekanntgabe
    ¹ Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:¹¹⁹
    a.¹²⁰
    den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
    b. der für die Industriesicherheit des VBS zuständigen Stelle;
    c. den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen: 1. des Bundes und der Kantone,
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