² Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt.
³ Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
Art. 143 f Datenaufbewahrung
Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme
1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung
Art. 144 ¹¹⁴ Verantwortliches Organ
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS (Fachstelle PSP VBS) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
Art. 145 Zweck
Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.
Art. 146 Daten
Das SIBAD enthält folgende Daten:
a. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten;
b. die Risikoanalyse;
c. den Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 147 Datenbeschaffung
¹ Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:¹¹⁵
a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e. den ausländischen Sicherheitsbehörden;
f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
² Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:¹¹⁶
a. nationaler Polizeiindex;
b. Strafregister;
c. Staatsschutz-Informations-System, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹¹⁷ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
³ Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.¹¹⁸
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
¹¹⁷ SR 120
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
Art. 148 Datenbekanntgabe
¹ Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:¹¹⁹
a.¹²⁰
den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
b. der für die Industriesicherheit des VBS zuständigen Stelle;
c. den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen: 1. des Bundes und der Kantone,