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    Entschliessung AG-8/87 Verschmelzung der interregionalen und der ordentlichen ... (0.972.40)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Abschnitt 3 Änderung der Allgemeinen Vorschriften

    Abschnitt 7 Buchstabe a der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird durch Streichung der Ziffer ii und durch Beibehaltung der vorhergehenden Ziffer geändert, in der lediglich die Bezeichnung «i)» am Anfang gestrichen und das Wort «und» am Ende durch einen Punkt ersetzt wird.

    Abschnitt 4 Umwandlung von Anteilen

    Jeder Anteil am genehmigten interregionalen Stammkapital einschliesslich jedes bereits gezeichneten Anteils wird aufgrund der Verschmelzung für ein Mitglied, das einen solchen Anteil gezeichnet hat, ohne weitere Massnahmen in einen Anteil des sich aus der Verschmelzung ergebenden genehmigten ordentlichen Stammkapitals umgewandelt.

    Abschnitt 5 Nachfolgekapital

    1. Alle vor dieser Verschmelzung eingegangenen ausstehenden Verbindlichkeiten der Bank, die als aus den ordentlichen oder den interregionalen Kapitalbeständen zahlbar bezeichnet worden sind, sind aus den sich aus der Verschmelzung ergebenden ordentlichen Kapitalbeständen zu zahlen. Alle der Bank geschuldeten Beträge, die als in die ordentlichen Kapitalbestände oder in die interregionalen Kapital­bestände einzahlbar bezeichnet worden sind, sind in die sich aus der Verschmelzung ergebenden ordentlichen Kapitalbestände einzuzahlen und werden als Teil dieser Bestände aufgenommen.
    2. Alle Bezugnahmen in Bankunterlagen, einschliesslich Vorschriften, Verträgen und Vereinbarungen auf das interregionale Kapital sind Bezugnahmen auf die sich aus der Verschmelzung ergebenden ordentlichen Kapitalbestände, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert.

    Abschnitt 6 Inkrafttreten

    Diese Entschliessung und alle ihre Bestimmungen einschliesslich der vorstehenden Änderungen des Übereinkommens¹⁶ und der Allgemeinen Vorschriften treten an dem Tag in Kraft, an dem an die Mitglieder die in Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Bank genannte amtliche Mitteilung gerichtet worden ist, in der bestätigt wird,
    (a) dass diese Entschliessung mit den Änderungen des Übereinkommens und der Allgemeinen Regeln von den in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b und Artikel XII Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens sowie in Abschnitt 7 Buchstabe a Ziffer i der Allgemeinen Regeln angegebenen erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist und
    (b) dass die Bank ihre Verbindlichkeiten aus allen Kreditaufnahmen ihres ordentlichen Kapitels, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, erfüllt hat.
    ¹⁶ SR 0.972.4
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