¹ Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112 d :
a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112 d oder 112 g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
² Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
3 b . Abschnitt: ⁹⁷ Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3837 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
(Art. 2 Abs. 2 ZG)
Art. 112 t
Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person:
a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b;
b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.
4. Abschnitt: Reiseverkehr
Art. 113 Form der Zollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
¹ Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a. mündlich; oder
b. durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
² Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.
Art. 115 Veranlagungsverfügung
(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.
5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung
...⁹⁸
Art. 116 Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)⁹⁹
¹ Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und
b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
¹bis Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.¹⁰⁰
² Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.
³ Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
b. für die Zollkontingente bestehen.
⁴ Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2051 ).