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    Zollverordnung (631.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112 d :
    a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112 d oder 112 g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
    b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
    ² Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
    ⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).

    3 b . Abschnitt: ⁹⁷ Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken

    ⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3837 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
    (Art. 2 Abs. 2 ZG)
    Art. 112 t
    Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person:
    a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b;
    b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.

    4. Abschnitt: Reiseverkehr

    Art. 113 Form der Zollanmeldung
    (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
    ¹ Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
    a. mündlich; oder
    b. durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willens­äusse­rung.
    ² Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständi­gungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
    Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
    (Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
    Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.
    Art. 115 Veranlagungsverfügung
    (Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
    Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabe­pflichtige Waren aus.

    5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung

    ...⁹⁸
    Art. 116 Bewilligung
    (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)⁹⁹
    ¹ Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Waren­gattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
    a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und
    b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
    ¹bis Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.¹⁰⁰
    ² Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammel­anmeldung anwendbar ist.
    ³ Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
    a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
    b. für die Zollkontingente bestehen.
    ⁴ Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicher­heit leisten.
    ⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2051 ).
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