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    Verordnung des EJPD über Spielbanken (935.511.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    e. den Gesamtbetrag der für jede Auszahlungsmöglichkeit ausbezahlten Spielkredite.
    ² Gibt das automatisiert durchgeführte Geldspiel dem Spieler die Möglichkeit, den Wert des Spielkredits auszuwählen, so müssen die Zähler die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Geldwertbeträge anzeigen.

    4. Abschnitt: Jackpot

    Art. 15 Jackpot
    ¹ Der Jackpot ist ein Zusatzspiel, dessen Betrag mit einem Teil des Basisspieleinsatzes oder mit einem separaten Einsatz finanziert wird. Die Auslösung des Gewinns kann durch das Ergebnis des Basisspiels oder durch ein unabhängiges Steuerungssystem bestimmt werden.
    ² Die Beteiligung der Spielerinnen und Spieler am Jackpot kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen sind den Spielerinnen und Spielern bekannt zu geben.
    ³ Ist ein Geldspiel an einen oder mehrere Jackpots angeschlossen, so müssen die Spielerinnen und Spieler darüber informiert werden, an welche Jackpots es angeschlossen ist.
    ⁴ Der mögliche Jackpotgewinn entspricht entweder einem Ausgangswert zuzüglich der Summe der Beiträge, die von den Geldspielen an den Jackpot geleistet werden (Increments), oder einem im Voraus festgelegten fixen Bar- oder Sachpreis.
    ⁵ Wird der Jackpotgewinn von mehreren Spielerinnen und Spielern gleichzeitig ausgelöst, so wird er zu gleichen Teilen unter diesen Spielerinnen und Spielern aufgeteilt.
    Art. 16 Anforderungen an die Konzeption des Jackpots
    Der Jackpot muss so konzipiert sein, dass:
    a. keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der Jackpot ausgelöst wird;
    b. bei einer technischen Störung keinerlei Daten verloren gehen und die Jackpotsumme rekonstruiert werden kann.
    Art. 17 Bedingungen für die Auslösung des Jackpots
    ¹ Die Bedingungen für die Auslösung des Jackpots sind zum Voraus festzulegen. Sie dürfen unter Vorbehalt von Artikel 21 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden.
    ² Die Wahrscheinlichkeit, dass der Jackpot ausgelöst wird, muss bei allen automa­tisiert durchgeführten Geldspielen, die an den Jackpot angeschlossen sind, unter denselben Teilnahmebedingungen dieselbe sein.
    ³ Wird der Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende automatisiert durchgeführte Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
    ⁴ Nach der Auslösung des Jackpots muss er sich unverzüglich auf den vorgesehenen Ausgangswert zurücksetzen.
    ⁵ Absatz 3 gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
    Art. 18 Aufzeichnung und Aufbewahrung
    ¹ Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen:
    a. den aktuellen Jackpotstand;
    b. die angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele;
    c. die Beiträge pro automatisiert durchgeführtes Geldspiel;
    d. den Ausgangswert;
    e. die obere Limite;
    f. die einzelnen Jackpotgewinne einschliesslich Datum und Uhrzeit;
    g. von welchem der angeschlossenen Spiele der Jackpot ausgelöst wurde.
    ² Das Jackpotsystem oder das EAKS speichert folgende weitere Daten und bewahrt sie fünf Jahre auf:
    a. alle Änderungen der Parameter;
    b. alle Zugriffe auf das System, die eine Änderung des Jackpots bewirken;
    c. alle Fehlfunktionen des Systems, die von diesem erkannt wurden;
    d. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b–g.
    ³ Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
    Art. 19 Echtzeitverbindung und Verbindungsunterbruch
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