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    Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.1)
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    CH - ZH
    - achtet einer allfälli gen Geheimhaltungspflic ht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskun ft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrneh
    - mungen in ihrer amtlichen Tätigk eit Anhaltspunkte zu einer unvoll
    - ständigen Versteuerung bestehen.
    1. Von Verwal- tungsbehörden und Gerichten
    9 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
    632.1
    2 Diese Auskunfts- und Anzeigepf lichten bestehen nicht für die Notare in ihrer Tätigkeit als Ur kundspersonen, die Behörden und Beamten der Kantonalb ank sowie der Spark assen und Banken von Gemeinden und die staatlic hen Sparkassenkontrolleure.
    2. Von Grund
    -
    buchämtern

    § 30.

    Die Grundbuchämter teilen al le Handänderungen von Lie genschaften infolge Erbvorbezugs, Er bgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung und al le Handänderung en von Liegen schaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevor zugt bewertet worden sind, der Fi nanzdirektion von Amtes wegen mit.
    III. Verfahrens
    -
    rechte

    § 31.

    Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind berechtigt, in die von ihnen eing ereichten oder von ihnen unterzeich neten Akten Einsicht zu nehmen. Di e übrigen Akten, die für die Ver anlagung wesentlich sind, insbesonde re die Inventarakten, stehen ih nen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen di e Geheimhaltung erfordern.
    2. Mitteilung der
    Veranlagungs
    -
    verfügung

    § 32.

    1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
    2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willen svollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter beze ichnete Person. Ist kein Willens vollstrecker ernannt und kein Vert reter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betracht et, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt oder die St euererklärung für die Schenkung eingereicht hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, so wird ih m auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt.
    3 Die Vermächtnisnehmer und Versic herungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen si e betreffenden Auszug Kenntnis.
    IV. Verfahrens
    -
    pflichten

    § 33.

    1 Die Steuerpflichtigen habe n bei der Veranlagung mit zuwirken.
    2 Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahr heitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung not wendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetz mässige Veranlagung zu ermöglichen.
    2. Steuer
    -
    erklärung

    § 34.

    1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Mo naten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
    1. Akteneinsicht
    1. Allgemeines
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    632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
    2 Dieselbe Pflicht haben Personen , denen eine Steuerermässigung im Sinn von §
    25 a gewährt wurde, innert dr ei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von §
    25
    b zu erfüllen.
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    3 Hat der Steuerpflichtige die Steu ererklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann ein Ausg leichszins erhoben werden.
    8 C. Inventarisation I. Erbschafts steuerinventar

    § 35.

    1 Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuer
    - pflicht zur Folge, nimmt die In ventarbehörde ein Inventar auf.
    2 In das Inventar aufgenommen we rden der Nachlass und das Ver
    - mögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Per
    Markierungen
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