Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Nr. 700a Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 * Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: (Stand 27. November 2003)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel
1 Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufne hmen können. Artikel 2 Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11. * K 2004 155 und G 2004 269. Das Präsidium der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren
-Konferenz (ZUDK) stellte die von ihr im Juni 2003 bereinigte Vereinbarung de n Zentralschweizer Kantonen zur B
e- schlussfassung und zum Beitritt zu. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Abschluss und die Unterzeichnung der Vereinbarung am 2. September 2003. (Als Beschlussdatum der Vereinbarung gilt jedoch der 1. Juni 20
03, nicht – wie fälschlich von 2003 –2007 vermerkt – der 2. September 2003.) Am
19. Januar 2004 beschloss der Grosse Rat des Kantons Luzern den Beitritt zu der Vereinbarung (K 2004
154). Die Referendumsfrist lief am 24. März 2004 unbenützt ab (K
2004
852). Als vierter Kanton trat am 27. November 2003 der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei. Die Vereinbarung trat damit g
e- mäss Artikel 20 mit diesem Datum in Kraft.
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3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen: a. den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Verei
n- barungskantone zu überwachen; b. das Ausmass der Luftimmissionen zu erm itteln; c. die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Artikel 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR
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2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. ).
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregi
s- ter des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungsk anton.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert we
r- den, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinb a- rungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat ve
r- treten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisat ionsregl e- ment und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an. Artikel 5 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.
1 SR 220
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3. Absch nitt: Errichtung der Unternehmung Artikel 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Grün- dungserkläru ng und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die er
s- te Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. Artikel 7 Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegens- tand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).