¹ Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren, den Schleimhäuten des Mundes oder den äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen, wie Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln und Nuggis, dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.
² Verboten ist der Zusatz von Substanzen, die den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.
³ Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen nach Absatz 1 fest. Dazu gehören auch Bestimmungen über die Migration toxischer oder allergener Stoffe, die von Gegenständen, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.
Art. 62 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
¹ Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
² Das EDI legt Anforderungen fest an die Sicherheit von:
a. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up;
b. Apparaten und Instrumenten für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up.
Art. 63 Afokale kosmetische Kontaktlinsen
¹ Afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen dienen insbesondere der Veränderung der Augenfarbe oder der Form der Pupille und sind nicht für die Korrektur einer Fehlsichtigkeit bestimmt.
² Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit afokaler kosmetischer Kontaktlinsen fest.
Art. 64 Textile Materialien und Ledererzeugnisse
¹ Textile Materialien sind textile Gegenstände, die:
a. bestimmungsgemäss direkt oder indirekt am Körper getragen werden, wie Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachtskleider;
b. zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind, wie Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge.
² Das EDI kann Anforderungen an die Sicherheit textiler Materialien und von Ledererzeugnissen festlegen.
5. Abschnitt: Spielzeug und Gebrauchsgegenstände für Kinder
Art. 65 Begriff
Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.
Art. 66 Anforderungen an Spielzeug
¹ Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.
² Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.
³ Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.
⁴ Das EDI regelt Folgendes:
a. Es grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten.
b. Es legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest.