¹ Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im Modul «Kontaktmanagement» die folgenden epidemiologischen Informationen und Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, sowie zu Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte:
a. Vorname und Name;
b. Geburtsdatum;
c. Geschlecht;
d. Adresse;
e. berufliche Tätigkeit und, sofern relevant, Arbeitsort;
f. Impf- oder Immunstatus;
g. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, eingenommene Nahrungsmittel und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
h. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
i. erfolgte Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde und weitere getroffene Massnahmen;
j. bei Personen, die krank oder krankheitsverdächtig sind: den Manifestationsbeginn.
² Die Datenerfassung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Meldung des klinischen Befunds enthält die Angabe des Vornamens und Namens sowie der Adresse und der Telefonnummer der betroffenen Person.
b. Es sind Massnahmen gegenüber Personen erforderlich, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte.
c. Die öffentliche Gesundheit ist gefährdet.
Art. 93 Zugriff auf das System «Meldungen»
¹ Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG;
abis.⁴¹
…
b. im Abrufverfahren: die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste.
² Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im System «Meldungen» lesen, erfassen, mutieren und löschen.
³ Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2020 4733 ). Aufgehoben durch Art. 6 der V vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen, mit Wirkung seit 1. April 2022 ( AS 2022 207 ).
Art. 94 Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»
¹ Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»:
a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG;
b. im Abrufverfahren: Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste;
c. im Abrufverfahren: die oder der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes.
² Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im Modul «Kontaktmanagement» lesen, erfassen, mutieren und löschen.
³ Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung.
Art. 95 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte
¹ Erteilt die zuständige Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG Dritten den Auftrag, bestimmte Daten zu bearbeiten, so kann das BAG ihnen den Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Personendaten, einschliesslich der Daten über die Gesundheit, gewähren, welche die Dritten für die ihnen übertragene Aufgabe benötigen.
² Die Zugriffsrechte sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.