2 Ausnahmen für den Bau neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, b. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
3 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
§ 25
Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht ander
- weitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
3 Sanierung, Ersatz und wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Be
- heizung von Freiluftbädern sind meldepflichtig.
§ 26
Vorbild öffentliche Hand
1 Für Bauten von Kanton und Gemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Regierungsrat legt einen Standard und die Ausnahmen fest.
2 Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 100 Prozent ohne fossile Brennstoffe reali
- siert. Der Stromverbrauch wird bis 2030 gegenüber dem Niveau von 1990 um 20 Pro
- zent gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.
5 Förderung
§ 27
Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden können im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, spar
- same, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung fördern.
2 Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren für Abklärungen und Massnahmen betreffend a. rationelle Energienutzung, b. Nutzung von erneuerbaren Energien und von Abwärme,
Nr. 773
11 c. Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen, d. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten, e. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 28
Förderprogramme, Finanzhilfen
1 Der Kanton kann selber oder zusammen mit dem Bund und anderen Kantonen oder mit Dritten Förderprogramme durchführen.
2 Förderbeiträge sind Finanzhilfen und werden nach Massgabe des Staatsbeitragsgeset zes vom 17. September 1996
3 ausgerichtet, soweit § 35 Absatz 1 nichts anderes regelt.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 29
Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden und Fachverbänden die Information, die Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung in Energiefragen.
2 Er bietet eine neutrale Energieberatung an oder kann Beratungsangebote Dritter unter
- stützen.
6 Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
§ 30
Kantonale Stellen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement führt die Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung und die Tätigkeit der damit beauftragten Stellen. Es kann Richtlinien erlassen und solche des Bundes oder von Fachgremien, die den Zielsetzun
- gen des Gesetzes entsprechen, für verbindlich erklären.
3 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle a. bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen innerhalb der kantonalen Verwaltung, b. koordiniert die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Energie, insbesondere die Durchführung von Förderprogrammen (§
28) sowie die Information, Beratung und Aus- und Weiterbildung (§
29), c. ist Kontaktstelle für die für die Energie zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie für die Privaten,
3 SRL Nr.
601
12 Nr. 773 d. vollzieht die Regelungen zum GEAK Plus (§
10 Abs.
2), zum GEAK-Register (§
10 Abs. 4), zu den ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen (§
12), zu den Elektro-Wassererwärmern (§