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    Verordnung über die Universität (436.111.1)
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    CH - BE
    3 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verwenden mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit gerechnet auf ein Vollzeitpensum für die eigene wissenschaftli che Qualifikation. Ausnahmen insbesondere für die Anstellung von Postdokto randinnen und Postdoktoranden mit Dienstleistungsaufgaben regelt die Univer sitätsleitung durch Reglement.
    4 Daneben arbeiten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in Lehre, For schung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
    5 Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand kann mit keiner ande ren Anstellung kombiniert werden.

    Art. 83b

    * Befristung
    1 Die Anstellungsdauer als Postdoktorandin oder Postdoktorand ist zunächst auf grundsätzlich drei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden. Die maxima le Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.
    33 436.111.1
    3.3.7.2 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin *

    Art. 84

    Voraussetzungen
    1 ... *
    2 Die Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II setzt ein Eidgenössisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss und in der Regel einen Abschluss als Fachärztin oder Fach arzt voraus. *
    3 Die Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin setzt ein Eidgenös sisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwer tigen Studienabschluss voraus. *

    Art. 85

    Aufgaben
    1 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Hu man-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärme dizin arbeiten in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres In stituts oder einer anderen Organisationseinheit mit. *
    2 ... *
    3 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Hu man-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärme dizin verfolgen ihre fachliche Weiterqualifizierung. Sie sind unter dem Vorbehalt der Gewährleistung des ordentlichen Betriebs berechtigt, die für die fachliche Qualifikation notwendige Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihrer Arbeitszeit zu absolvieren. *
    4 Die Universität regelt die Einzelheiten über die fachliche Qualifikation wäh rend der Arbeitszeit durch Reglement. *

    Art. 86

    Befristung
    1 Die Dauer der Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II, Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenz arzt Veterinärmedizin ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens sechs Jahre befristet. *
    436.111.1 34
    2 Die Gesamtdauer der Anstellung als Assistenzärztin Human-/Zahnmedizin, Assistenzärztin Veterinärmedizin und Oberärztin II oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin, Assistenzarzt Veterinärmedizin und Oberarzt II beträgt zusammen höchstens zehn Jahre. *
    3 Oberärztinnen II und Oberärzte II können unbefristet angestellt werden, so fern sie hauptsächlich Dienstleistungsaufgaben erfüllen.
    3.3.7.3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten

    Art. 87

    Voraussetzungen und Befristung
    1 Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent setzt einen universitären Masterabschluss oder gleichwertigen uni versitären Studienabschluss voraus.
    2 Die Dauer der Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaft licher Assistent ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.

    Art. 88

    Aufgaben
    1 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten arbeiten in Lehre, For schung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
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