2 Der Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.
3 Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
4 Auf den Gehaltsanstieg besteht kein Anspruch.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» und die vom Grossen Rat am 20. November 2003 ver abschiedete Änderung des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentli che Dienstrecht (Personalgesetz, PG) in der Volksabstimmung abgelehnt wer den, tritt Artikel 72 mit dem Wortlaut in Kraft, wie er vom Grossen Rat in der zweiten Lesung verabschiedet worden ist.
Art. 116
Ablösung der Betreuungszulage
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat bis zum 30. Juni 2008 eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor, mit der die Betreuungszulage nach Artikel
86 abgelöst und die Kinderzulage angemessen erhöht wird. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung auf nationaler Ebene.
Art. 117
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) :
2. Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GIG) 2 ) :
3. Gesetz vom 30. Juni 1993 über die bernische Pensionskasse (BPKG) 3 ) :
4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 4 ) :
5. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) 5 ) :
6. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 6 ) :
1) BSG 103.1
2) BSG 152.072
3) Aufgehoben durch G vom 18. 5. 2014 über die kantonalen Pensionskassen; BSG 153.41
4) BSG 155.21
5) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
6) BSG 170.11
43 153.01
7. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen 1 ) :
8. Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz): 2 )
9. Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) 3 ) :
10. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) 4 ) :
11. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invali denversicherung (EG IVG) 5 ) :
Art. 118
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Perso nalgesetz, PG) (BSG 153.01)
2. Verordnung vom 12. Mai 1993 über das öffentliche Dienstrecht (Personal verordnung, PV) (BSG 153.011.1)
3. Verordnung vom 5. Mai 1999 über die Stellenvermittlung für das Personal der kantonalen Verwaltung (Stellenvermittlungsverordnung, StvV) (BSG 153.011.2)
4. Dekret vom 8. November 1995 über Gehalt und Zulagen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung (Gehaltsdekret) (153.311)
5. Gehaltsverordnung vom 26. Juni 1996 (GehV) (BSG 153.311.1)
Art. 119
Veröffentlichung
1 Die Bekanntgabe gemäss Artikel 54 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) 6 ) erfolgt nach der Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung zum «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» (Art. 18 GPR).
Art. 120
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1) BSG 410.11
2) BSG 767.1
3) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2008 über die Familienzulagen; BSG 832.71
4) BSG 841.11
5) BSG 841.21
6) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
153.01 44 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 02.04.2008 *
Art. T1-1
*
1 Vor dem 31. Dezember 2008 mit Verfügung begründete Arbeitsverhältnisse werden ohne weiteres nach neuem Recht weitergeführt. Sie werden jedoch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzt, wenn sie eine Änderung er fahren.