Vorherige Seite
    Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher... (0.232.121.4)
    1 - 229 - 30
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    a) Die Ausführungsordnung kann vorschreiben, dass einzelne ihrer Regeln nur einstimmig oder durch eine Mehrheit von vier Fünfteln geändert werden können.
    b) Damit künftig das Erfordernis der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung einer Bestimmung, der Ausführungsordnung wegfällt, ist Einstimmigkeit erforderlich.
    c) Um eine Bestimmung der Ausführungsordnung künftig dem Erfordernis der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für deren Änderung zu unterstellen, ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
    3)  [ Mangelnde Übereinstimmung zwischen diesem Abkommen und der Ausfüh ­rungsordnung ] Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen diese Abkommens und den Regeln der Ausführungsordnung haben die Bestimmun­gen des Abkommens Vorrang.

    Kapitel III Revision und Änderung

    Art. 25 Revision dieses Abkommens
    1)  [ Revisionskonferenzen ] Dieses Abkommen kann von einer Konferenz der Ver­tragsstaaten revidiert werden.
    2)  [ Revision oder Änderung bestimmter Artikel ] Artikel 21, 22, 23 und 26 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Arti­kels 26 durch die Versammlung geändert werden.
    Art. 26 Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung
    1)  [ Vorschläge zur Änderung ]
    a) Vorschläge zur Änderung der Artikel 21, 22, 23 und dieses Artikels durch die Versammlung können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirek­tor vorgelegt werden.
    b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mit­ge­teilt.
    2)  [ Mehrheiten ] Der Beschluss jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln; hingegen erfordert die Annahme einer Änderung des Artikels 21 oder des vorliegenden Absatzes eine Mehrheit von vier Fünfteln.
    3)  [ Inkrafttreten ]
    a) Ausser wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hat­ten, beim Generaldirektor eingegangen sind.
    b) Eine Änderung des Artikels 21 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn eine Vertragspartei dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung durch die Versammlung mitteilt, dass sie diese Änderung nicht annimmt.
    c) Jede Änderung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organi­sationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.

    Kapitel IV Schlussbestimmungen

    Art. 27 Voraussetzung um Mitglied dieses Abkommens zu werden
    1)  [ Voraussetzungen ] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 kön­nen dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens wer­den:
    i) jeder Mitgliedstaat der Organisation;
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren