Krebsregistergesetz
1 Krebsregistergesetz
818.41 Krebsregistergesetz (KreReG) (vom 28. September 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Au gust 2014
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Mai 2015, beschliesst:
Zweck des
Krebsregisters
§ 1.
1 Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftrete nden Krebserkrankung en ein Register (Krebsregister).
2 Die Auswertung der regi strierten Daten dient a. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevöl kerung in Bezug auf Krebserkrankungen, b. der Ermittlung von Krebsu rsachen und Risikofaktoren, c. der Verbesserung von Krebsbehandlungen, d. der Evaluierung präv entiver Massnahmen zu r Verhinderung von Krebserkrankungen.
3 Als Krebserkrankung gelten Tu morerkrankungen gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation (W HO) erlassenen internationalen Klassifikation der Krankhe iten für die Onkologie in der jeweils gelten den Fassung.
Registerstelle
§ 2.
1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis terstelle).
2 Die Registerstelle erfü llt die ihr nach diesem Gesetz und die dem Kanton vom Bund übertragenen Aufg aben im Bereich der Krebsregis trierung.
3 Die für das Gesundheit swesen zuständige Direktion des Regie rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf träge erteilen.
4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100% der für die Erfüllung ihrer Auf gaben anrechenbaren Aufwendungen. Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.
2
818.41 Krebsregistergesetz Daten des Krebsregisters
§ 3.
1 Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen geführt, bei denen eine Krebserk rankung diagnostiziert worden ist (betroffene Personen) und di e im Kanton Wohnsitz haben: a. Personalien:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Todesdatum,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Zivilstand,
7. Wohnadresse,
8. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug, b. medizinische Daten:
1. Datum der Diagnose,
2. Grundlage der Diagnose,
3. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,
4. Lokalisation, Histologie, Di gnität und Grading des Tumors,
5. Tumorstadium bei der Diagnose,
6. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.
2 Zwecks Erhebung und Überprüfung der Daten gemäss Abs. 1 wer
- den Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten Persone n und Institutionen gemäss §
4 Abs. 1 erfasst. Daten bekanntgabe
§ 4.
1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, nament
- lich Ärztinnen und Ärzte, Patholog ieinstitute, medizinische Laborato
- rien und Spitäler, geben der Regi sterstelle die Daten gemäss §
3 unent
- geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener Personen mit ausserka ntonalem Wohnsitz.
2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs
- diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs
- behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen und den Umfang der Datenweite rgabe an die Registerstelle. a. durch Personen und Institutionen des Gesund- heitswesens
3 Krebsregistergesetz
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3 Erfährt eine Person oder Institut ion gemäss Abs. 1, dass die bun desrechtlichen Voraussetzungen zu r Datenweitergabe nicht oder nicht mehr erfüllt sind, informiert sie a. die übrigen an der Diagnosest ellung und Behandl ung beteiligten Personen und Institut ionen gemäss Abs.
1, soweit sie ihr bekannt sind, b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten we itergegeben wor den sind.
b. durch die
Gemeinden
§ 5.
1 Die Gemeinden geben der Regi sterstelle zur Überprüfung und Ergänzung der gemäss §
4 Abs.
1 übermittelten Daten jährlich unentgeltlich die Personalien gemäss §
3 Abs. 1 lit. a aller Personen be kannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.