¹ Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine Person zu finden, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist, sofern die bisherigen Fahndungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Fahndung ohne Überwachung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
² Die zuständige Behörde kann technische Geräte nach Artikel 269bis StPO³⁰ und Informatikprogramme nach Artikel 269ter StPO einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Fahndung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. Sie führt eine Statistik über die Überwachungen nach den Artikeln 269bis und 269ter StPO.
³ Sie kann auch Daten über Dritte einsehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 270 StPO sinngemäss erfüllt sind.
³⁰ SR 312.0
Art. 37 Verfahren
¹ Für das Verfahren gelten die Artikel 271, 272 und 274–279 StPO³¹ sinngemäss.
² Bei der Notsuche werden die überwachten Personen abweichend von Artikel 279 StPO so bald als möglich informiert.
³ Der Bund und die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung der Überwachung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.
³¹ SR 312.0
9. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 38
¹ Die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, gehen zulasten der Mitwirkungspflichtigen.
² Die Mitwirkungspflichtigen erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung.
³ Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst eine Gesamtgebühr bestehend aus:
a. einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes;
b. der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen.
⁴ Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest.
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 39 Übertretungen
¹ Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a. einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b. der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c. der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d. die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
Art. 40 Gerichtsbarkeit
¹ Straftaten nach Artikel 39 werden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974³² über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
² Für die Verfolgung und Beurteilung ist der Dienst zuständig.
³² SR 313.0