2 Das Patent kann insbesondere entzogen werden, wenn: a) Fangmethoden oder -geräte verwendet werden, die gemäss dem Konkordat oder den Reglementen des Konkordats verboten sind; b) in den Schongebieten oder währe nd der Schonzeiten, die in den Reglementen zum Konkordat festgesetzt werden, gefischt wird; c) eine Widerhandlung festgestellt wird gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Grösse der Netze und Reusen oder ihre Maschenweite, die Anzahl erlaubter G eräte (ohne Köderflasche, Krebsreuse, Waage und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote oder -einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische, die Eintragung der Fänge in das Kontrollheft und wenn das Kontrollheft nicht fristgerecht zurückgegeben wird; d) eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1 Bst. a oder 54 Abs. 2 Bst. b, c, d, e des Konkordats festgestellt wird; e) neue oder nach Bundesrecht nicht einheimische Fisch - oder Krebsarten in den See, seine Zuflüsse oder seinen Abflus s eingesetzt werden; f) eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Reglemente zum Konkordat über die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden dürfen, oder gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben, fes tgestellt wird.
3 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
4 Die Zeitspanne, während der das Patent und das Berufsfischereirecht entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.
Art. 65 Dauer
1 Die Dauer des Patent - und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern eines Sportfischereipatents grundsätzlich ein Jahr.
2 Die Dauer des Patent - und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern eines Berufspatents im Falle einer ersten Widerhandlung
14 aufeinanderfolgende Tage. Sie beträgt 30 aufeinanderfolgende Tage bei einem ersten Rückfall und 60 aufeinanderfolgende Tage bei einem zw eiten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 61 Abs. 2 Bst. a –e.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige Straftat folgt. Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
4 Bei besonders schwer wiegenden oder wiederholten Widerhandlungen kann die Entzugsdauer des Patents verlängert werden. Bei geringfügigen Widerhandl ungen kann sie ausnahmsweise gekürzt werden.
Art. 66 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände
Die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements verfügten verwaltungsrechtlichen Massnahmen des Fischereirechts und entstandenen Straftatbestände w erden bei der Anwendung der Artikel 64 und 65 berücksichtigt.
13. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung
Art. 67
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Das Ausführungsreglement vom 14. Juni 2018 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2019, 2020 und 2021 wird aufgehoben.
3 Es wird in den amtlichen Publikationsorganen der Konkordatskantone veröffentlicht
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ANHANG 1 Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone Freiburg und Waadt wohnen (Art. 12 und 35) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Berufspatent (Patent A)
500. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Spezialberufspatent (Patent B)
250. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)
120. – 60. – 20. – 20. – Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)
70. – 35. – 15. – 15. – Zusatzpatent für Gastfischer
50. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)