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    Übereinkommen über den Strassenverkehr (0.741.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b) Ladungen, die seitlich über den Umriss des Fahrzeugs so hinausragen, dass ihr äusserster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äussersten Rand der Begrenzungsleuchte des Fahrzeugs entfernt ist, bei Nacht nach vorn gekennzeichnet sein; das gleiche gilt nach hinten für Ladungen, die so hinausragen, dass ihr äusserster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äussersten Rand der roten Schlussleuchte des Fahrzeugs entfernt ist.
    5. Nichts in Absatz 4 ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das in diesem Absatz erwähnte Hinausragen der Ladung zu verbieten, zu beschränken oder einer Sondergenehmigung zu unterwerfen.
    ⁹³ Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.101 Anhang Ziff. 22).
    Art. 30 bis   ⁹⁴ Beförderung von Fahrgästen
    Die Zahl der Fahrgäste oder die Art und Weise ihrer Beförderung dürfen weder die Führung des Fahrzeugs behindern noch die Sicht des Führers einschränken.
    ⁹⁴ Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 3402 ).
    Art. 31 Verhalten bei Unfällen
    1. Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Verletzte muss jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Führer oder andere Verkehrsteilnehmer
    a) anhalten, sobald es ihm möglich ist, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr zu schaffen;
    b) sich bemühen, die Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle zu gewähr­leisten und, wenn durch den Unfall eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, eine Veränderung des Zustandes an der Unfallstelle und die Besei­tigung von Spuren, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit nützlich sein können, zu vermeiden, sofern dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt;
    c) auf Verlangen anderer am Unfall beteiligter Personen ihnen die zur Feststellung seiner Person erforderlichen Angaben machen;
    d) wenn durch den Unfall eine Person verletzt oder getötet wurde, die Polizei benachrichtigen und bis zu ihrem Eintreffen an Ort und Stelle bleiben oder dorthin zurückkehren und die Ankunft der Polizei abwarten, sofern diese ihm nicht erlaubt hat, die Unfallstelle zu verlassen oder er dem Verletzten Hilfe leisten oder selbst behandelt werden muss.
    ...⁹⁵
    2. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften davon absehen, Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden, wenn keine schwere Verletzung verursacht wurde und keiner der am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung der Polizei verlangt.
    ⁹⁵ Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.101 Anhang Ziff. 24).
    Art. 32 ⁹⁶ Regeln für die Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen
    1. Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht beispielsweise infolge von Nebel, Schneefall oder starkem Regen ungenügend ist, müssen bei fahrenden Fahrzeugen die folgenden Lichter eingeschaltet werden:
    a) bei Kraftfahrzeugen und Krafträdern das Fern‑ oder Abblendlicht und die Schlussleuchten entsprechend der in diesem Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorgeschriebenen Ausrüstung;
    b) bei Anhängern die vorderen Begrenzungsleuchten, wenn diese in Absatz 30 des Anhangs 5 vorgeschrieben sind, und mindestens zwei Schlussleuchten.
    2. Das Fernlicht muss ausgeschaltet und an seiner Stelle das Abblendlicht ein­geschaltet werden:
    a) in Ortschaften, wenn die Strasse ausreichend beleuchtet ist und ausserhalb von Ortschaften, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Führer deutliche Sicht auf ausreichende Entfernung ermöglicht und den übrigen Verkehrsteilnehmern gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;
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