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    Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (172.210.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen
    ¹ Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung.
    ¹bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.¹⁹
    ² Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.
    ³ Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes.
    ¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4561 ).

    3. Abschnitt: Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung

    Art. 10
    ¹ Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
    ² Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetz­gebung.

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
    Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999²⁰ für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
    ²⁰ [ AS 1999 1757 , 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
    Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
    Art. 13 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

    Anhang

    (Art. 12)

    Änderung bisherigen Rechts

    ...²¹
    ²¹ Die Änderungen können unter AS 2008 5153 konsultiert werden.
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