Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen
¹ Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung.
¹bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.¹⁹
² Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.
³ Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes.
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4561 ).
3. Abschnitt: Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 10
¹ Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
² Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999²⁰ für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
²⁰ [ AS 1999 1757 , 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anhang
(Art. 12)
Änderung bisherigen Rechts
...²¹
²¹ Die Änderungen können unter AS 2008 5153 konsultiert werden.