a. Die Zollanmeldung gilt als Gesuch um Erteilung einer Bewilligung.
b. Die Zollanmeldung für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet gilt als Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a ZV.
c. Das Verfahren der passiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht worden sind.
² Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die es selbst erteilt.
2. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
Art. 3 ² Geltungsbereich
¹ Der aktive Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 170 ZV ist beschränkt auf:
a. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986³ (ZTG);
b. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG;
c. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;
d. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose, sofern diese in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden;
e. Hartweizen;
f. Butter;
g. Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt, sofern sie zu Eiprodukten nach Artikel 5 Absatz 5 verarbeitet und in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden.
² Die Waren nach Absatz 1 Buchstabe a und die Waren nach Absatz 1 Buchstabe b können jeweils unter sich ausgetauscht werden.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
³ SR 632.10
Art. 4 Rückerstattungsverfahren
¹ Die Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zur aktiven Veredelung eingeführt werden, müssen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Die Zollabgaben werden rückerstattet, wenn Veredelungserzeugnisse, die Waren nach Artikel 3 Absatz 1 enthalten, zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden.
² Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG )⁴ gestellt werden.⁵
³ Das Gesuch muss die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
⁴ Das BAZG kann verlangen, dass für die Rückerstattung Veranlagungsverfügungen vorgelegt werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sein.⁶
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
Art. 5 Höhe der Rückerstattung
¹ Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültigen Einfuhrzollansatz für die Waren nach Artikel 3 Absatz 1; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
² Für Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt wurden, wird der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende reduzierte Ansatz rückerstattet.