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    Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (414.110.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 8 Ausstand
    ¹ Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
    ² Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
    Art. 9 Protokoll
    ¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
    ² Das Protokoll erhalten:
    a. die Mitglieder des ETH-Rates;
    b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
    c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
    ³ Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.¹⁰
    ⁴ In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.¹¹
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).

    2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse

    Art. 10
    ¹ In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfas­sung auf dem Zirkularweg anordnen.¹²
    ² Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehr­heit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
    ³ Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).

    3. Abschnitt: Präsidialverfügungen

    Art. 11
    ¹ In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
    a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich über­tragenen Kompetenz trifft;
    b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
    ² Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

    4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates

    Art. 12 ¹³
    ¹ Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
    ² Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
    ³ Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.
    ⁴ Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.
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