Art. 8 Ausstand
¹ Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
² Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 9 Protokoll
¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
² Das Protokoll erhalten:
a. die Mitglieder des ETH-Rates;
b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
³ Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.¹⁰
⁴ In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 10
¹ In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.¹²
² Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
³ Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ( AS 2008 4613 ).
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 11
¹ In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
² Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
Art. 12 ¹³
¹ Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
² Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
³ Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.
⁴ Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.