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    Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (170.512)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.
    ² Soweit die Texte nach Absatz 1 individuelle Pflichten vorsehen, werden nur jene Personen verpflichtet, denen die entsprechenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    Art. 7 ¹⁴ Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung
    ¹ Die Texte nach den Artikeln 2–4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkraft­treten in der AS veröffentlicht.
    ² Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.
    ³ Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforderlich ist.
    ⁴ Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung
    ¹ Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2–4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
    ² Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Ver­pflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
    ³ Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
    Art. 9 ¹⁵
    ¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    Art. 10 Formelle Berichtigungen
    ¹ Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen:
    a. in Erlassen des Bundes, mit Ausnahme der Erlasse der Bundesversammlung: in eigener Verantwortung;
    b. in völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts: im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.¹⁶
    ² Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gelten die Artikel 57 Absatz 1bis und 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹⁷.¹⁸
    ³ Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, berichtigt die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit der Redaktionskommission der Bundesversammlung in der AS.¹⁹
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    ¹⁷ SR 171.10
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 15. Juni 2018 (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts), in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).

    3. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts

    Art. 11 ²⁰ Inhalt
    Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:
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