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    Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (642.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ter Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).⁵⁷
    ² Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
    ³ Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde aus­serstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
    ⁵⁴ SR 642.11
    ⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
    ⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens­besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 669 ; BBl 1997 II 1164 ).
    ⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

    2. Steuersätze

    Art. 13
    ¹ Die Steuer beträgt:
    a.⁵⁸
    auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁵⁹ steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde­rung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
    b. auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leis­tung;
    c. auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuer­baren Leistung.
    ² Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steu­er­satz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Ent­wicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.⁶⁰
    ⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
    ⁵⁹ SR 642.11
    ⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 31. Jan. 1975 ( AS 1975 932 ; BBl 1975 I 334 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 499 ; BBl 1978 I 849 ).

    3. Überwälzung

    Art. 14
    ¹ Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gut­schrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubi­gers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Ver­pflich­tung widersprechen, sind nichtig.
    ² Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Anga­ben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszu­stellen.

    4. Mithaftung

    Art. 15
    ¹ Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
    a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
    b. für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapital­anlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapital­anlage.⁶¹
    ² Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer‑, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entste­hen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfül­lung der Steuerforderung getan haben.
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