(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
b) in Vietnam: (i) die persönliche Einkommenssteuer;
(ii) die Gewinnsteuer; und
(iii) die Steuer auf Gewinnausschüttungen
(im Folgenden als «vietnamesische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) bedeutet der Ausdruck «Vietnam» die Sozialistische Republik Vietnam und umfasst, im geographischen Sinne verwendet, alle nationalen Gebiete, einschliesslich der Hoheitsgewässer und der ausserhalb dieser Hoheitsgewässer liegenden angrenzenden Gebiete, in denen Vietnam, gestützt auf das vietnamesische Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von natürlichen Reichtümern des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und des Meerwassers ausüben kann;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Vietnam;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und
i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Vietnam den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);