b. die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege;
c. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
² Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.³⁵
³ Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.³⁶
³³ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 37 ³⁷ Schutzwald
¹ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, namentlich an:
a. die Pflege des Schutzwaldes, einschliesslich der Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche den Schutzwald gefährden;
b. die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.
¹bis Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.³⁸
² Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 37 a ³⁹ Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes
¹ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.
² Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
³ Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 37 b ⁴⁰ Abfindung für Kosten
¹ Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27 a Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48 a getragen werden.
² Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).