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    Bundesgesetz über die Stromversorgung (734.7)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 3 a ³ Kantonale und kommunale Konzessionen
    Die Kantone und die Gemeinden können Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und dem Verteilnetz, insbesondere das Recht zur Nutzung des öf­fentlichen Grund und Bodens, ohne Ausschreibung erteilen. Sie gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.
    ³ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3229 ; BBl 2011 2901 3907 ).
    Art. 4 Begriffe
    ¹ In diesem Gesetz bedeuten:
    a. Elektrizitätsnetz : Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderli­chen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektri­zität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinver­teilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
    b. Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigen­be­darf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicher­kraftwerken;
    c. Erneuerbare Energien : Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umge­bungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
    d. Netzzugang : Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
    e. Regelenergie : Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
    ebis.⁴
    Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemein­same Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
    eter.⁵
    Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
    f. Regelzone : Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen fest­gelegt;
    g. Systemdienstleistungen : Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanz­ma­nagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Er­zeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Mes­sungen und Ausgleich der Wirkverluste;
    h. Übertragungsnetz : Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländi­schen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
    i. Verteilnetz : Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversor­gungsunternehmen.
    ² Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
    ⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1309 ; BBl 2014 3967 3977 ).
    ⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1309 ; BBl 2014 3967 3977 ).

    2. Kapitel: Versorgungssicherheit

    1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung

    Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie
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