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    Bundesgesetz über die Stromversorgung (734.7)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetrei­ber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.⁶
    ² Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
    ³ Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
    ⁴ Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
    ⁵ Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuord­nung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteils­mässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznut­zungsentgelte verpflichten.
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3229 ; BBl 2011 2901 3907 ).
    Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher
    ¹ Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
    ² Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
    ³ Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbrau­cher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungs­ebene Elektrizität beziehen, einen einheit­lichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizi­tätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznut­zung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentli­chen.
    ⁴ Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.⁷
    ⁵ Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigen­falls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarif­anpassungen mehr vorgenommen werden.⁸
    ⁵bis Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 2016⁹ die Gestehungs­kosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungs­kapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unter­stützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.¹⁰
    ⁶ Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
    ⁷ Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 2016¹¹.¹²
    ⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
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