1 Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbach - werks auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjeni - gen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.
2 Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.
Art. 10 Dauer und Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus vom 2. August 1977 über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ist vom Bund zu genehmigen 1 ) . 1) Genehmigt vom Bundesrat am 27. Februar 2006
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