diesen Diplomen führenden Studien vor der Einführung der FHS aufgenommen wurden; q) von der Schweizerisc hen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) auf Grund von Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2001 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen anerkanntes kantonales Abschlussdiplom einer FHS im Gesundheitswesen, sofern die zu diesen Diplomen führenden Studien vor Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Oktober 2005 des FHSG aufgenommen wurden; r) von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf Grund von Artikel 1 des Reglements vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome anerkanntes kantonales Abschlussdiplom einer FHS, sofern die zu diesen Diplomen führenden Studien vor Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Oktober 2005 des FHSG aufgenommen wurden; s) von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf Grund von Art. 1 des Reglements vom
10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe oder von Artikel 1 des Reglements vom 26. August 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I anerkanntes kantonales Abschlussdiplom einer Pädagogischen Hochschule (PH).
2 Es kann ebenfalls zugelassen werden, wer: a) ein anderes schweizerisches Abschlusszeugniss der Sekundarstufe II hat, sofern es vom Senat anerkannt wird; b) ein ausländisches Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II oder Universitätsdiplom hat, sofern es vom Rektorat als ausreichend beurteilt wird; die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Rektorats geregelt.
4. Zusätzliche Zulassungsbedingungen
Art. 6
1 Wenn die Organisation des Studiums es verlangt, können die Fakultäten in einem vom Rektorat genehmigten Reglement für bestimmte Studiengänge zusätzliche Zulassungsbedingungen festlegen.
2 Für die Zulassung zu Masterstudien sind die Fakultäten zuständig; sie legen die entsprechenden Bedingungen in den betreffenden Reglementen fest. Die Fakultäten und die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung
bestimmen regelmässig, für welche klaren Fälle die ersten ihre Zuständigkeit an die Dienststelle delegieren.
3 Für die Zulassung zu Vertiefungsstudien (études approfondies), insbesondere zu den Postgraduierten- oder Spezialisierungsstudien, und zum Doktoratsstudium sind die Fakultäten zuständig; sie legen die entsprechenden Bedingungen in den betreffenden Reglementen fest.
4 Die Fakultäten sind überdies für die Zulassung als Postdoktorandin oder Postdoktorand zuständig.
5. Spezifische Zulassungsbedingungen
Art. 7
1 Zu sämtlichen Studiengängen können auch Personen zugelassen werden, die das 30. Lebensjahr vollendet habe n und denen die betreffende Fakultät die Fähigkeit zuspricht, ein Studium mit Erfolg zu absolvieren.
2 Diese Beurteilung erfolgt gemäss den Kriterien und den Modalitäten, welche die Fakultät in einem vom Rektorat genehmigten Reglement festlegt.
Art. 8
Für das Pharmazie- und Medizinstudium bleiben die eidgenössischen Bestimmungen vorbehalten.