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    Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungs... (0.812.121.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den anderen interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.»
    Art. 17 Sprachen des Protokolls und Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
    1.  Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien des Einheits-Überein­kommens oder aller Unterzeichnerstaaten auf.
    2.  Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifizierung der Staaten, die es unterzeichnet und die das Einheits-Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
    3.  Das vorliegende Protokoll liegt nach dem 31. Dezember 1972 zum Beitritt für die Vertragsparteien zum Einheits-Übereinkommen, die das Protokoll noch nicht unterzeichnet haben, auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
    Art. 18 Inkrafttreten
    1.  Das vorliegende Protokoll und die darin enthaltenen Änderungen treten am 30. Tag nach dem Tage in Kraft, an dem die 40. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 17 hinterlegt worden ist.
    2.  Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Tage der Hinterlegung der genannten 40. Urkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am 30. Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
    Art. 19 Wirkung des Inkrafttretens
    Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens wird, gilt beim Fehlen einer anders lautenden Absichtserklärung als
    a) Vertragspartei des geänderten Einheits-Übereinkommens;
    und
    b) Vertragspartei des nicht geänderten Einheits-Übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht durch das vorliegende Protokoll gebunden ist.
    Art. 20 Übergangsbestimmungen
    1.  Die Aufgaben des internationalen Betäubungsmittelkontrollorgans, welche die im vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen vorsehen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls (Art. 18 Abs. 1) von dem aufgrund des nicht geänderten Einheits-Übereinkommens geschaffenen Organ wahrgenommen.
    2.  Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das gemäss den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen konstituierte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an erfüllt das so konstituierte Organ gegenüber den Vertragsparteien des nicht abgeänderten Einheits-Übereinkommens und der Vertragsparteien der in Artikel 44 dieses Übereinkommens bezeichneten Verträge, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Aufgaben des aufgrund des nicht abgeänderten Einheits-Übereinkommens geschaffenen Organs.
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