Art. 69 Hausrecht
¹ Das Hausrecht in den Ratssälen wird durch die Ratspräsidentinnen und Ratspräsidenten, das Hausrecht in den übrigen Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.
² Jedes Ratsmitglied kann für je zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer Zutritt zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes wünschen, eine Zutrittskarte ausstellen lassen. Diese Personen und ihre Funktionen sind in ein öffentlich einsehbares Register einzutragen.
Art. 69 a ⁶⁶ Covid-19-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude
¹ Personen ab 16 Jahren erhalten nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6 a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020⁶⁷ Zutritt zum Parlamentsgebäude. Lässt es die epidemiologische Lage zu, kann die Verwaltungsdelegation diese Massnahme aussetzen.
² Personen, die zwingend Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die allenfalls notwendigen Tests für die Ausstellung des Zertifikats vergütet. Die Verwaltungsdelegation legt fest, welche Personengruppen Anspruch auf eine Vergütung der Tests haben.
³ Die Verwaltungsdelegation regelt die Einzelheiten der Kontrolle der Zertifikate.
⁴ Ratsmitglieder, die kein Zertifikat vorweisen, erhalten Zutritt, wenn sie im Parlamentsgebäude eine Maske tragen. Die Parlamentsdienste führen zuhanden der für die Ausübung des Hausrechts zuständigen Personen eine Liste dieser Ratsmitglieder.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft vom 2. Okt. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 588 ; BBl 2021 2181 2183 ).
⁶⁷ SR 818.102
Art. 70 Ausführungsbestimmungen
¹ Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.
² Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.
³ Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.
5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 71 Beratungsgegenstände
Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:
a. Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
b. parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;
c. Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;
d. Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;
e. Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;
f. Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;
g. Petitionen und Eingaben;
h. Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.
Art. 72 Einbringen von Beratungsgegenständen
¹ Von Mitgliedern oder Organen der Räte eingebrachte Beratungsgegenstände werden mit ihrer Einreichung beim Ratssekretariat im Rat anhängig gemacht.