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    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (171.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 166 Informationsrechte
    ¹ Für die Erfüllung ihres im Bundesbeschluss festgelegten Auftrages hat die Untersuchungskommission die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der Aufsichtskommissionen (Art. 150 und 153–156).
    ² Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall Untersuchungsbeauftragte für die Beweiserhebung einsetzen. Die Untersuchungsbeauftragten arbeiten gemäss Auftrag und Weisung der Kommission.
    ³ Die Untersuchungskommission kann das Recht zur Zeugeneinvernahme nicht an die Untersuchungsbeauftragten delegieren.
    ⁴ Die durch Untersuchungsbeauftragte befragten Personen haben das Recht, die Aussage sowie die Übergabe von Unterlagen zu verweigern. In diesem Fall werden die Personen von der Untersuchungskommission befragt.
    ⁵ Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42–48 und 51–54 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947¹⁶³ über den Bundeszivilprozess sinngemä­ss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
    ¹⁶³ SR 273
    Art. 167 Stellung des Bundesrates
    ¹ Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Unterlagen und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
    ² Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.
    ³ Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Bundesrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.
    Art. 168 Rechte der Betroffenen
    ¹ Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Unter­suchung in ihren Interessen unmittel­bar betroffen sind und informiert diese Personen unverzüglich darüber. Ihnen steht das in Artikel 167 Ab­satz 1 genannte Recht zu, soweit sie betroffen sind.
    ² Die Untersuchungskommission kann das Recht der betroffenen Person, bei Befragungen anwesend zu sein und Akteneinsicht zu bekommen, einschränken oder ihr diese Rechte verweigern, wenn das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen.
    ³ Beweismittel, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen nicht gegen diese verwendet werden.
    ⁴ Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für das gesamte Verfahren oder für ein­zelne Sitzungen eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Be­troffenen erforderlich erscheint. Die Anwältin oder der Anwalt kann nur Beweisan­träge und Ergänzungsfragen stellen.
    ⁵ Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstat­tung an die Räte erhalten die Personen, gegen die Vor­würfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Teile des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegen­heit, sich dazu innert einer angemesse­nen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
    ⁶ Die mündlichen oder schriftlichen Stel­lungnahmen müssen im Bericht sinnge­mäss wiedergegeben werden.
    Art. 169 Schweigepflicht
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