f) die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten;
g) beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;
h) beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
Art. 5 Kosten
(1) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
(2) Die Kosten gemäss Absatz 1 werden durch die ersuchende Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Schweizerfranken auf das Bankkonto des Ministeriums beziehungsweise des Departementes der anderen Vertragspartei überwiesen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kostensparendsten Weise durchzuführen.
(4) Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanzorgane, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jährlich zu vereinbaren.
Art. 6 Unberührtheitsklausel
(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung bleiben unberührt.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
Art. 7 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Falls notwendig kann ein Treffen zwischen den designierten Experten der Vertragsparteien vereinbart werden.
Art. 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
Art. 9 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Art. 10 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
(2) Während dieser 30-tägigen Kündigungsfrist laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vollzogen und abgeschlossen.