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    Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.112.913)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    f) die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur so lange aufzubewah­ren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein geeignetes Gremium mit der unabhängi­gen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten;
    g) beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;
    h) beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezoge­nen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangen­den Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
    Art. 5 Kosten
    (1)  Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebe­nenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
    (2)  Die Kosten gemäss Absatz 1 werden durch die ersuchende Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Schweizerfranken auf das Bankkonto des Ministeriums beziehungsweise des Departementes der anderen Vertragspartei über­wiesen.
    (3)  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kosten­sparendsten Weise durchzuführen.
    (4)  Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanzorgane, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jährlich zu ver­einbaren.
    Art. 6 Unberührtheitsklausel
    (1)  Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
    (2)  Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Ausliefe­rung bleiben unberührt.
    ² SR 0.142.30
    ³ SR 0.142.301
    Art. 7 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
    Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Ab­kommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Falls notwendig kann ein Treffen zwischen den designierten Experten der Vertragsparteien vereinbart werden.
    Art. 8 Inkrafttreten
    (1)  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einan­der notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
    (2)  Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
    Art. 9 Suspendierung
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffent­lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Ver­tragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
    Art. 10 Kündigung
    (1)  Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
    (2)  Während dieser 30-tägigen Kündigungsfrist laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vollzogen und abgeschlossen.
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