1 Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgege - ben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre - ckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elek - tronisch abgegebene Steuererklärung.
Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV vorlegen (Art. 159 DStG).
Art. 8 Datenbearbeitung
1 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbe - wahrt.
2 Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der KSTV zugänglich gemacht werden.
3 Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dür - fen Wartungsarbeiten durchführen.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_099 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2014 01.01.2015 2014_099