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    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ni... (0.975.258.5)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 7 Günstigere Bedingungen
    Unbeschadet der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen sind günstigere Bedingungen anwendbar, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart wurden oder werden.
    Art. 8 Subrogationsprinzip
    Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
    Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
    (1)  Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
    (2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so wird die Streitigkeit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965² errichtet wurde. Jede Partei kann das Verfahren einleiten, indem sie, wie in den Artikeln 28 und 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den Generalsekretär des Zentrums richtet. Sind sich die Parteien nicht einig, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren durchzuführen ist, liegt die Wahl beim betroffenen Investor. Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
    (3)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen inkorporiert oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
    (4)  Keine Vertragspartei wird einen der Schiedsgerichtsbarkeit des Zentrums unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn
    (a) der Generalsekretär des Zentrums oder eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht entscheide, der Streitfall liege nicht in der Zuständigkeit des Zentrums, oder
    (b) die andere Vertragspartei befolge den vom Schiedsgericht erlassenen Schieds­spruch nicht.
    ² SR 0.975.2
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