Die Kosten für die Rückübernahme trägt die Partei, die um Ausstellung des Passersatzpapiers ersucht hat.
Art. 6
Ist eine der beiden Parteien der Ansicht, die Umsetzung von Artikel 5, der die Rückübernahme im Falle eines Irrtums regelt, entspreche nicht dem Geist und Buchstaben dieser Bestimmung, kann sie das in Artikel 1 Absatz 4 und in Artikel 2 vorgesehene Rückübernahmeverfahren vorübergehend suspendieren und beantragen, dass der in Artikel 7 vorgesehene Begleitausschuss zusammentritt.
Art. 7
Es wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der mit der Umsetzung dieses Abkommens betraut wird. Er tritt nach Bedarf und auf Antrag einer der beiden Parteien zusammen.
Die beiden Parteien konsultieren sich:
a. wenn eine der beiden Parteien die Zahl der zurückgeführten Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht bestätigt wurde, als zu hoch erachtet;
b. wenn eine der beiden Parteien die Fristen für die Rückübernahme der Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht bestätigt wurde, als zu lang erachtet;
c. wenn eine der beiden Parteien der Ansicht ist, die Fristen für die Ausstellung der Reisepapiere erlaubten es nicht, die festgesetzten Ziele zu erreichen;
d. in allen anderen Fällen, in denen sie dies für notwendig erachten.
Art. 8
1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden gemäss der Datenschutzgesetzgebung der Parteien bearbeitet und geschützt.
2. In diesem Rahmen dürfen die zu übermittelnden Personendaten ausschliesslich die in Artikel 3 dieses Abkommens aufgeführten Angaben betreffen.
3. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Partei muss sich vergewissern, dass die Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder dass deren Übermittlung widerrechtlich war, muss die empfangende Partei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
4. Jede Partei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der übermittelten Personendaten und die dadurch erzielten Ergebnisse. Die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorbehalten bleiben.
5. Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen und die Daten wirksam zu schützen.
Art. 9
1. Die für die Ausstellung von Passersatzpapieren zuständigen Behörden sind:
a. die konsularischen Posten der Demokratischen Volksrepublik Algerien in der Schweiz;
b. die konsularischen Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Algerien.
2. Gesuche um Rückübernahme von Personen, die irrtümlicherweise Reisepapiere erhalten haben, sind zu richten an:
a. die konsularischen Posten der Demokratischen Volksrepublik Algerien in der Schweiz;
b. das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3. Die zuständigen Behörden tauschen auf diplomatischem Weg vor Inkrafttreten dieses Abkommens Listen mit folgenden Angaben aus: