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    Gesetz über die Familienzulagen (832.71)
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    3 Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse * a ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken, b * die Schwankungsreserve zu äufnen, c * ihre Verwaltungskosten zu decken und d * allfällige Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich zu finanzieren.

    Art. 15

    Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerben de
    1 Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich blei benden Beitragsatz zu achten.
    2 Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) , so weit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom
    20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) 2 ) nicht übersteigt.

    Art. 16

    Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen
    1 Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
    2 Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsre serve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.
    3 Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch Beiträge a der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
    1) SR 831.10
    2) SR 832.202
    832.71 6 b der Selbstständigerwerbenden, c der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber, d der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeit geber.
    2.3a Lastenausgleich *

    Art. 16a

    * Grundsatz
    1 Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Famili enausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.

    Art. 16b

    * Berechnung
    1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
    2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familien zulagen (Art. 1) zum Total der a AHV-pflichtigen Lohnsumme aller den Familienausgleichskassen ange schlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, b Summe der AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 15 Absatz 2 aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und c AHV-pflichtigen Lohnsumme aller der FKB angeschlossenen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
    3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.

    Art. 16c

    * Ausgleichszahlungen
    1 Familienausgleichskassen, deren Risikosatz a unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein, b über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten den entsprechen den Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich.
    7 832.71
    2 Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienaus gleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung fällig.
    3 Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.

    Art. 16d

    * Durchführungsstelle
    1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lasten ausgleichsverfahren durch. *
    2 Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskas sen durch Verfügung.

    Art. 16e

    * Gebühren
    1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Fa milienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens. *

    Art. 16f

    * Meldung der Familienausgleichskassen
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