3 Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse * a ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken, b * die Schwankungsreserve zu äufnen, c * ihre Verwaltungskosten zu decken und d * allfällige Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich zu finanzieren.
Art. 15
Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerben de
1 Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich blei benden Beitragsatz zu achten.
2 Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) , so weit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) 2 ) nicht übersteigt.
Art. 16
Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen
1 Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsre serve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.
3 Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch Beiträge a der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
1) SR 831.10
2) SR 832.202
832.71 6 b der Selbstständigerwerbenden, c der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber, d der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeit geber.
2.3a Lastenausgleich *
Art. 16a
* Grundsatz
1 Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Famili enausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
Art. 16b
* Berechnung
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familien zulagen (Art. 1) zum Total der a AHV-pflichtigen Lohnsumme aller den Familienausgleichskassen ange schlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, b Summe der AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 15 Absatz 2 aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und c AHV-pflichtigen Lohnsumme aller der FKB angeschlossenen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.
Art. 16c
* Ausgleichszahlungen
1 Familienausgleichskassen, deren Risikosatz a unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein, b über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten den entsprechen den Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich.
7 832.71
2 Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienaus gleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung fällig.
3 Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16d
* Durchführungsstelle
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lasten ausgleichsverfahren durch. *
2 Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskas sen durch Verfügung.
Art. 16e
* Gebühren
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Fa milienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens. *
Art. 16f
* Meldung der Familienausgleichskassen