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    Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (811.11)
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    CH - ZG
    a) bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Um - welt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
    b) bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinrei - chend klein ist.
    3 Es verfügt eine Risikoermittlung, falls die Annahme gemäss Abs. 2 hievor nicht zulässig ist. 1) Art. 9 USG streichen. Art. 10a, 10b, 10c, 10d USG; Anhang zur Verordnung über die Um - weltverträglichkeit vom 19. Okt. 1988 (SR 814.011 ; UVPV); § 7 EG USG 2) Für Sondernutzungspläne gilt Art. 5 Abs. 3 UVPV. 3) Art. 10 USG; Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr, 1991 (SR 814.012 ; StFV); § 8 EG USG 4) Art. 1 Abs. 2 StFV 5) Art. 5 StFV 6) Art. 6 StFV
    4 Das Amt für Umweltschutz
    a) beurteilt das Risiko 1 ) ;
    b) stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls es das Risiko als nicht tragbar einschätzt;
    c) gibt auf Anfrage die wesentlichen Ergebnisse der Risikoermittlung und den Kontrollbericht bekannt.

    § 4 Bewältigung von Störfällen

    1 Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss einen Störfall unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Zug melden und alles unter - nehmen, um den Störfall zu bewältigen 2 ) . *
    2 Die Einsatzzentrale der Polizei alarmiert je nach Ereignis die Bevölkerung und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz 3 ) . *
    3 Die Meldung von Störfällen an die Alarmzentrale des Bundes bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA) 4 ) ist in jedem Fall Auf - gabe der Einsatzzentrale der Polizei. *
    4 Der Inhaber eines Betriebes oder Verkehrsweges hat der Baudirektion über den Störfall innert dreier Monate einen Bericht 5 ) einzureichen.

    § 5 Information des Bundesamtes

    1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch über die auf dem Gebiet des Kantons Zug vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken so - wie über die getroffenen Massnahmen 6 ) . Es teilt dem Bundesamt auf Anfra - ge auch die in Anwendung des Bundesrechts erhobenen Angaben mit 7 ) . 1) Art. 7 StFV 2) Art. 11 StFV 3) BGS 541.1 4) Art. 12 Abs. 2 StFV 5) Art. 11 Abs. 3 StFV 6) Art. 16 Abs. 1 StFV 7) Art. 17 Abs. 1 StFV
    4. Luftreinhaltung 1 )

    § 6 Emissionsbegrenzung

    1 Die Gemeinden sind bei den nachfolgenden Anlagen zuständig für die Emissionsmessungen und -kontrollen, die Anordnungen von Sanierungen, Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und treffen die notwendigen Entscheide 2 ) :
    a) Industrie- und Gewerbebetriebe, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung keine Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten, insbesondere wenn sie zu Beanstandungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Emissionen führen;
    b) * Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden (Öl- und Gas - feuerungskontrolle). Davon ausgenommen ist die erste Messung der Emissionen bei mit Heizöl «Extra-leicht» oder mit Gas betriebenen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW;
    c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.
    2 Die Gemeinden stellen im Rahmen dieser Kontrollen und bei der Bauab - nahme sicher, dass nur typengeprüfte Heizkessel und Brenner in Betrieb ge - nommen werden 3 ) . Sie melden dem Amt für Umweltschutz: *
    a) * Industrie- und Gewerbeanlagen, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten;
    b) * Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden;
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