Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur
Abgeschlossen am 26. Juni 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 2002² In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Stand am 1. Januar 2003) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 10. Dez. 2002 ( AS 2003 2018 )
Art. 1
Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur³ abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.
³ SR 0.632.316.891.1
Art. 2
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation⁴ und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 1994⁵, geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
⁴ SR 0.632.20
⁵ SR 0.632.20 Anhang 1 A.1
Art. 3
Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.
Art. 4
Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.
Art. 5
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 1994⁶ abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.
⁶ SR 0.632.20 Anhang 1 A.1
Art. 6
Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur⁷ finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.
⁷ SR 0.632.316.891.1
Art. 7
Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur⁸ finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.
⁸ SR 0.632.316.891.1
Art. 8
Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923⁹ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
⁹ SR 0.631.112.514
Art. 9
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
² Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur¹⁰ in Kraft.
³ Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden.
¹⁰ SR 0.632.316.891.1