1 Das Alter für den Beitritt zur Pensionskasse (Art. 5 Abs. 2), für den Beginn der Vollversicherung (Art. 6 Abs. 2), für die Bemessung der Jahresbeiträge (Art. 14 Abs. 5–8) und Altersgutschriften (Art. 29) und für die Zuschlagsbe - rechnung (Art. 44 Abs. 3 lit. a) ergibt sich aus der Differenz zwischen laufen - dem Kalenderjahr und Geburtsjahr.
Art. 12 Versicherte Besoldung
1 Die versicherte Besoldung bildet die Grundlage für die Festsetzung aller Aufwendungen an die Pensionskasse.
2 Sie entspricht dem massgebenden Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) , vermindert um gelegentlich an - fallende Lohnbestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss Abs. 4. Bei den gelegentlich anfallenden Lohnbestandteilen handelt es sich insbe - sondere um: a) Dienstaltersgeschenke, b) ausserordentliche Zulagen für besondere Leistungen, c) Vergütungen und Zuschläge für Überzeitarbeit, d) Vergütungen für nicht bezogene Ferien bei Beendigung des Arbeits - verhältnisses, e) Entschädigungen bei Entlassungen.
3 Rückwirkende Besoldungskorrekturen der Vorjahre werden für die Versi - cherung in der Pensionskasse nur berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber dies beantragt und die daraus resultierenden Altersgutschriftkorrekturen mindes - tens 1 000 Franken höher sind als die entsprechenden Korrekturen der Bei - träge der betroffenen versicherten Person.
4 Der Koordinationsabzug entspricht dem Koordinationsabzug gemäss Bun - desgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor - ge 2 ) . Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad entsprechend.
5 Die maximale versicherte Besoldung entspricht der Gehaltsklasse 20 ge - mäss Besoldungsverordnung 3 ) . Auf Gesuch der angeschlossenen Arbeitge - ber gemäss Art. 3 Abs. 2 können im Anschlussvertrag für deren Arbeitneh - mende tiefere Maximalbesoldungen festgelegt werden.
Art. 13 Besoldungsherabsetzung
1 Bei einer Herabsetzung der Besoldung aus andern Gründen als Teilinvali - dität kann die Verwaltungskommission in begründeten Ausnahmefällen einer versicherten Person auf Gesuch gestatten, die bisherige versicherte Besol - dung beizubehalten, sofern die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt und die Beiträge in voller Höhe weiterbezahlt werden.
1) AHVG (SR 831.10 )
2) BVG (SR 831.40 )
3) BVO (bGS 142.211 )
4. Abschnitt: Finanzierung (4.)
Art. 14 Jahresbeiträge
1 Für die Versicherten der Pensionskasse gibt es einen Beitragsplan A und einen Beitragsplan B. Dem Beitragsplan A sind die Angestellten des Kan - tons, die Mitglieder des Regierungsrates, die Präsidentinnen und Präsiden - ten des Kantons-, Ober- und Verwaltungsgerichts sowie die Lehrenden an der Volksschule unterstellt. *
2 Die aufgrund von Art. 3 Abs. 2 der Pensionskasse angeschlossenen Ar - beitgeber können sich im Anschlussvertrag für den Beitragsplan A oder B entscheiden.
3 Die Beitragspflicht beginnt im Monat, in dem die versicherte Person in die Pensionskasse aufgenommen wird und endet spätestens im Monat, in wel - chem das 65. Altersjahr vollendet wird. Bei vorheriger Auflösung des Ar - beitsverhältnisses oder im Todesfall endet die Beitragspflicht im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bzw. die versicherte Jahresbesol - dung wegfällt. Bei Krankheit oder Unfall erfolgt sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder spätestens mit Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente der Eidg. IV eine Beitragsbefreiung. Bei nur teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bleibt die Beitragspflicht anteilsmäs - sig bestehen.
4 Die Beiträge werden der Pensionskasse in monatlichen Raten geschuldet, die einem Zwölftel des Jahresbeitrages entsprechen. Die Beiträge werden den Versicherten durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und monat - lich mit den Beiträgen des Arbeitgebers an die Pensionskasse überwiesen.
5 Die Beiträge der Versicherten in Prozenten der versicherten Besoldung be - tragen im Beitragsplan A: Alter Sparbeitrag Risikobeitrag Totalbeitrag