b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusam - menhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.
§ 32 * Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft,
Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall
1 Das Dekret regelt den Ferienanspruch.
2 Die Verordnung regelt:
a. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentli - chen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;
b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt;
c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub;
d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.
§ 33 Wohnsitzfreiheit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
2 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterin - nen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses:
a. zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder
b. zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.
§ 34 Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Verlangen ein Zwischen - zeugnis.
2 Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
§ 35 * Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
1 Der Kanton gewährt Mitarbeitenden Rechtsschutz, wenn gegen sie von Drit - ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Ver - fahren angehoben wird.
2 Mitarbeitende, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkomm - nissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzuge - hen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen.
3 Der Regierungsrat und bei den Mitarbeitenden der Gerichte die Geschäftslei - tung des Kantonsgerichts entscheiden über die Art und den Umfang des Rechtsschutzes.
4 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann von den betroffenen Mitarbeitenden je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nach - träglich voll, teilweise oder nicht übernehmen.
3.2 Pflichten
§ 36 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung ver - pflichtet.
2 Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.
§ 37 Ablehnung von Vorteilen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von ge - ringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.
§ 38 Pflicht zur Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angele - genheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffent - liches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. *
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste - hen.
3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
4 Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informations - anspruch der Öffentlichkeit vorsehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
§ 38a * Meldung von Missständen
1 Mitarbeitende sind berechtigt, der kantonalen Ombudsperson Missstände zu melden. *
2 Eine Meldung an die Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn die Ombudsper - son nach Eingang einer Meldung nicht tätig wird und sie in gutem Glauben so - wie im öffentlichen Interesse erfolgt. *
3 Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 38 und stellen keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Strafgesetzbuch dar.