ufgaben Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhaltung; e) sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Gesundheitsdirek- tion 1) ; f) sie nimmt die Ausbildungsplanung vor; g) sie trifft Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben; h) sie beantragt der Gesundheitsdirektion 1) die Anstellung von Lehrpersonen und Unterrichtsassistentinnen resp. -assistenten; i) sie plant den Einsatz der Lehrpersonen, unterstützt sie in ihren Aufgaben und bewilligt Fortbildungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen; k) sie ist für die Auftragserteilung an Dozentinnen und Dozenten und für die Einsatzplanung besorgt; l) sie entscheidet über Promotion und Diplomierung; m) sie ordnet Disziplinarmassnahmen an und überwacht sie; n) sie entscheidet über den Ausschluss von Lernenden. § 14 A ufnahmekommission 1 Die Aufnahmekommission besteht aus neun Mitgliedern. Die Schullei- tung ist von Amtes wegen in der Aufnahmekommission vertreten. 2 Die Aufnahmekommission entscheidet unter Orientierung der Schul- ko mmission über die Aufnahme von Lernenden. § 15 Schulkommission 1 Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. 3 Sie setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Gesundheitsdirektion 1) präsidiert die Kommission von Am- tes wegen. Die Schulleitung und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Leh- rerinnen- und Lehrerteams haben beratende Stimme. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 826.131
§ 16 A
ufgaben Der Schulkommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das Ausbildungsprogramm, den Ausbildungsplan und die Promotionsord- nung; b) sie legt die interne Organisation der Schule fest; c) sie legt die Grundsätze für die Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrie- ben fest; d) sie beantragt der Gesundheitsdirektion 1) die Anstellung der Schulleitung; e) sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehrper- sonen; f) sie wählt die Mitglieder der Aufnahmekommission; g) sie orientiert sich durch Schulbesuche über den Stand von Schule und Ausbildung; h) sie legt die Gebühren für die Aufnahme und die Diplomprüfungen sowie die Höchstansätze für die Beiträge an Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen fest. § 17 F inanzen 1 Das Budget der Schule bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. 2 Die Schulleitung kann Änderungen des Detailbudgets unter Einhaltung des Globalbudgets vornehmen. § 18 Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben Die Praktikumsbetriebe tragen die Verantwortung für die fachgerechte Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbe- triebe arbeiten zum Wohle der Lernenden zusammen. 5. Abschnitt Rechtspflege § 19 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Schulleitung, Aufnahmekommission und Schul- ko mmission kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erhoben werden. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 826.131