1 Die Lehrkräfte an der Kantonsschule bilden die Lehrerkonferenz an der Kantonsschule.
2 Die Vereinigung der Lehrkräfte an der Kantonsschule, die an der gleichen Abteilung (§ 1) tätig sind, ist die Abteilungskonferenz. V. Erleichterung des Studiums an der Kantonsschule durch den Staat §§ 36–39. ...
2 ) VI. Vermischte Bestimmungen
§ 40. I. Vorsteher der Kosthäuser und Hauswart der Kantonsschule
1 Auf den 15. August desjenigen Jahres, in welchem die Gesamterneue- rungswahlen der Behörden im Kanton Solothurn stattfinden, wählt der Regierungsrat die Vorsteher der staatlichen Kosthäuser (§§ 36–38) und den Hauswart der Kantonsschule.
2 Rechte und Pflichten der Kosthausvorsteher und des Hauswarts normiert der Regierungsrat...
3 )
§ 41. ...
4 ) Zweiter Teil Die landwirtschaftliche Winterschule §§ 42–72. ...
5 ) ________________
1 ) § 35 Fassung vom 8. November 2000.
2 ) §§ 36-39 aufgehoben durch § 23 Absatz 2 Z iff. 1 des G über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 25. Oktober 1964; GS 83, 82.
3 ) Die Besoldung der Abwarte staa tlicher Gebäude regelt der Regier ungsrat in Ausführung von § 45 StPG. Vgl. BGS 126.515.131.
4 ) § 41 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
5 ) §§ 42-72 aufgehoben durch § 113 Absatz 2 BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90,
284.
8 Dritter Teil Die Fortbildungsschulen §§ 73–106. ...
1 ) §§ 107–110. ...
2 ) Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111. I. Übergangsbestimmungen
Mit dem 15. August 1912 geht die Amtsdauer sämtlicher Beamten, Ange- stellten und Kommissionen der Kantonsschule und der landwirtschaftli- chen Winterschule zu Ende.
§ 111
bis
.
3 ) Aufhebung der Handelsschule, Übergangsregelung der Revision vom 25. Juni 1995
1 Die Handelsschulen mit Diplomabschluss an den Kantonsschulen Olten und Solothurn werden unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 31. Juli 1996 aufgehoben.
2 Schüler, die in diesem Zeitpunkt an den Kantonsschulen eine Klasse der Handelsschulen mit Diplomabschluss absolvieren, haben Anspruch auf Besuch dieses Ausbildungsganges an einer Kantonsschule bis zum ordentli- chen Abschluss der Ausbildung. Allfällige Repetenten können ihre Ausbil- dung an einer ausserkantonalen Handelsdiplomschule fortsetzen. Das Departement für Bildung und Kultur
4 ) weist den Schulort zu.
§ 112.
Die bisherigen Statuten der vom Staate subventionierten beruflichen Fort- bildungsschulen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 113. II. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung von Erlassen
1 Durch dieses Gesetz werden alle den Bestimmungen desselben wider- sprechenden Vorschriften der solothurnischen Gesetzgebung aufgehoben. ________________
1 ) Aufgehoben durch § 82 Absatz 2 litera a des G über die Berufsbil dung vom 6. Juni 1971; GS 85, 595.
2 ) Aufgehoben durch § 11 Absatz 2 litera a des G über den staatsbürgerlichen Unterricht vom 8. Dezember 1974; GS 86, 492.
3 ) § 111 bis eingefügt am 25. Juni 1995; GS 93, 588.
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
9
2 Insbesondere fallen dahin:
1. Gesetz vom 11. Mai 1864 über die Besoldung der Professoren und
Lehrer an der Kantonsschule, soweit dasselbe nicht schon durch frühe- re Erlasse aufgehoben worden ist.
2. §§ 23, 28-31, 63, 64, 70-79 des Gesetzes vom 27. April 1873 über die
Primarschulen;
3. Gesetz vom 12. Juli 1874 über die Einrichtung der Kantonsschule, so-
weit dasselbe nicht bereits aufgehoben worden ist;
4. Gesetz vom 3. April 1892 über die Erweiterung der zweiklassigen Mer-
kantil-Abteilung an der solothurnischen Kantonsschule zu einer drei- klassigen Handelsschule;
5. Gesetz vom 10. Februar 1901 über den Anfang des Schuljahres an der
Kantonsschule und die Erweiterung der technischen Abteilung der oberen Gewerbeschule um ein Sommersemester;
6. Gesetz vom 18. März 1906 über die Besoldungen der Professoren und
Lehrer der Kantonsschule von Solothurn;
7. Kantonsratsbeschluss vom 28. September 1888 über die Vereinigung
des Lehrerseminars mit der Kantonsschule;
8. Kantonsratsbeschluss vom 2. Juni 1890 über die Errichtung einer vier-
ten Klasse an der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule;
9. Kantonsratsbeschluss vom 14. Oktober 1904 über die Anstellung eines
landwirtschaftlichen Wanderlehrers;
10. Kantonsratsbeschluss vom 5. November 1907 über Verlängerung der
Gültigkeitsdauer des Kantonsratsbeschlusses vom 14. Oktober 1904 be- treffend Anstellung des landwirtschaftlichen Wanderlehrers und Kan- tonsratsbeschluss vom 22. Juli 1908 über das Wanderlehrer-Institut und die landwirtschaftliche Winterschule;
11. §§ 52–61 und 93–97 der Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1877 zum
Primarschulgesetz;
12. §§ 7–15 und 16 Absatz 4 der Verordnung vom 5. Juni 1882 zum Primar-
schulgesetz;
13. Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1893 über Rückvergütung
von Seminarkostgeld;
14. Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1896 über die Abänderung
des § 9 des Kantonsschul-Reglementes vom 8. September 1883;
15. Regierungsratsbeschluss vom 23. August 1898 über den Besuch der
Handelsschule durch Mädchen;