Vorherige Seite
    Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französisc... (0.747.221.1)
    1 - 25 - 6
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 11
    1.  Die Zugänge zu den Häfen und die Umgebung von Landestellen sind freizuhalten.
    2.  Das Landen der Schiffe darf nicht behindert werden.
    3.  An Landestellen des öffentlichen Schiffsverkehrs, die entsprechend signalisiert sind, dürfen andere Schiffe nicht anlegen.

    VII. Gemischte beratende Kommission

    Art. 12
    1.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine gemischte beratende Kommission gebildet.
    2.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet die Mitglieder seiner Delegation, jedoch nicht mehr als fünf. Die Kommission gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung.
    3.  Die Kommission hat namentlich folgende Obliegenheiten:
    a. Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;
    b. Vorbereiten von Vorschlägen zuhanden der Vertragsstaaten betreffend Ände­rungen des Reglementes gemäss Art. 1 Absatz 2 dieses Abkommens;
    c. Erleichterung der Beziehungen zwischen den mit dem Vollzug der Vorschrift­en dieses Abkommens und des Reglementes betrauten Behörden der Vertrags­staaten;
    d. Beheben von Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens und des Reglementes ergeben durch Vorschläge zuhanden der Vertrags­staaten.
    4.  Die Einberufung der Kommission erfolgt nach Verständigung beider Delega­tionsleiter. Die Delegationsleiter führen abwechslungsweise den Vorsitz.

    VIII. Durchführung des Übereinkommens und des Reglementes

    Art. 13
    1.  Jeder Vertragsstaat trifft auf seinem Gebiet die für den Vollzug dieses Abkommens und des Reglementes erforderlichen Massnahmen.
    2.  Ist ein Vertragsstaat in Anwendung dieses Abkommens und des Reglementes nicht befugt, einen Führerausweis oder ein anderes Dokument zu entziehen, so kann er dessen Inhaber das Befahren seines Gebietes verbieten. Er hat den Fall der Behörde zu unterbreiten, die das Dokument ausgestellt hat.
    3.  Im Falle der Übertretung von Bestimmungen dieses Abkommens und des Reglements wendet jeder Vertragsstaat unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorgehenden Absatzes die nach eigenem Recht vorgesehenen Straf‑ und Verwaltungsmassnahmen an.
    4.  Zur Anwendung dieses Abkommens und des Reglements können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten direkt miteinander verkehren.

    IX. Schiedsgerichtsklausel

    Art. 14
    Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder den Vollzug dieses Abkommens, welche nicht auf gütlichem Weg erledigt werden können, werden, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, auf Gesuch eines der Staaten, einem Schiedsgericht, gemäss den im Anhang zu diesem Abkommen bestimmten Bedingungen, unterbreitet.

    X. Schlussbestimmungen

    Art. 15
    1.  Dieses Abkommen und das Reglement treten am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Urkunden, welche die Durchführung der in den beiden Vertragsstaaten erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren bestätigen, in Kraft.
    2.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.
    3.  Durch dieses Abkommen wird das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Schifffahrt auf dem Lemansee vom 10. September 1902⁵ aufgehoben.
    ⁵ [BS 13 327]
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren