5 Die HES -SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Republik und Kanton Jura).
Art. 3 Vision
1 Die HES -SO will sich in der nationalen und internationalen Hochschullandschaft als anerkannte Partnerin positionieren.
2 Dank der Qualität ihrer Leistungen, der ausgezeichneten Kompetenzen ihrer Absolventen und Absolventinnen und des Know -hows ihrer Mitarbeitenden leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Ausstrahlung der Westschweiz.
Art. 4 Aufgaben
1 Die HES -SO vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor - und Masterdipl om HES - SO abgeschlossen. Das Angebot der HES -SO umfasst auch Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse.
3 Die HES -SO führt anwendungsorientierte Forschungs - und Entwicklungsprojekte durch, deren Resultate sie in den Unterricht einfliessen lässt. Sie erbrin gt Dienstleistungen zuhanden Dritter und stellt den Austausch mit der Praxis sicher.
4 Sie fördert den Wissens - und Technologietransfer.
5 Sie ist pluridisziplinär und auf Innovation sowie Kreativität ausgerichtet.
6 Sie beteiligt sich an der Erweiterung u nd Valorisierung der Kenntnisse zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft.
7 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet sie eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und Umweltentwicklung.
8 Sie berücksichtigt in den betroffenen Kantonen die Zweisprachigkeit. KAPITEL II Beziehung zwischen den Kantonen und der HES- SO
Art. 5 Zielvereinbarung
1 Die Kantone schliessen mit der HES -SO eine vierjährige Zielvereinbarung (nachstehend die Zielvereinbarung) ab.
2 Diese Zielvereinbarung definiert die FH -Aufgaben und umfasst in erster Linie: a) die Aufgaben der HES -SO und ihrer Hochschulen sowie der Hochschulen, mit der sie eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat; b) die wichtigsten strategischen Entwicklungsachsen (Unterricht sowie anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]); c) das Produktportfolio (Grundausbildung, aF&E); d) den Finanz - und Entwicklungsplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen); e) die Ziele und deren Messindikatoren.
3 Die Zielvereinbarung wird vom Regierungsausschuss im Namen des Kantons und vom Rektor oder der Rektorin im Namen der HES -SO unt erzeichnet.
4 Die Zielvereinbarung wird in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat, den Bereichsleitungen, den Direktionen der Hochschulen sowie den leitenden Organen der Hochschulen, mit denen die HES -SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, aufgeteilt. Diese Leistungsaufträge definieren unter anderem die Aufgaben, das Produktportfolio und die Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Unterricht und der Forschung.
Art. 6 Finanzplan und Budget
1 Der Finanz - und Entwicklungsplan, welcher in der Zielvereinbarung definiert wird, stellt ein Globalbudget im Rahmen der Rechte der Partnerkantone dar.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES -SO müssen von den Partnerkantonen gemäss den in den einz elnen Kantonen geltenden Prozeduren genehmigt werden.
Art. 7 Jahresbericht
1 Der Regierungsausschuss erstellt jedes Jahr einen Jahresbericht, der von den Regierungen an die Parlamente der Partnerkantone übermittelt wird.
2 Der Jahresbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HES -SO sowie deren Umsetzung, die Beurteilung d er Resultate der Zielvereinbarung, die mehrjährige Finanzplanung, das Jahresbudget und die Rechnung der HES -SO.