1 Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeit - punkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 (SGF 10.1) aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 147 Übergangsrecht – Grundsätze
1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupas - sen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.
Art. 148 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
1. Mutterschaft (Art. 33)
1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen wer - den während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet wer - den, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskate - gorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).
Art. 149 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48 und 131)
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.
Art. 150 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
3. Hängige Verfassungsinitiativen (Art. 41 ff. und 99)
1 Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.
Art. 151 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
4. Grosser Rat und Staatsrat
1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekre - tariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 An - wendung.
2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.
Art. 152 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
5. Richterliche Gewalt, Staatsanwaltschaft und Justizrat
1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstä - tigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
a) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b) Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu be - setzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c) Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem
1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.
Art. 153 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen
6. Gemeinden (Art. 49 bis 51 und 129 bis 135)
1 Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Fi - nanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011 Anwendung. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ... Gewährleistung des Bundes Die Staatsverfassung ist am 08.06.2005 vom Ständerat und am 13.06.2005 vom Nationalrat gewährleistet worden. Die Änderung vom 20.06.2008 ist am 01.06.2010 vom Ständerat und am
08.06.2010 vom Nationalrat gewährleistet worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.05.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2004_035
20.06.2008 Art. 68 geändert 01.01.2009 2008_073
09.02.2017 Art. 139a eingefügt 01.01.2021 2017_011 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.05.2004 01.01.2005 2004_035