2 Die wöchentliche Sollarbeitszeit kann in besonderen Fällen, namentlich bei saisonalen Schwankungen und zum Ausgleich von Zeitguthaben, in einzel - nen Departementen oder Amtsstellen angepasst werden, wobei die Büroöff - nungszeiten, die Blockzeiten sowie allfällige Schalteröffnungszeiten zu be - rücksichtigen sind. Zuständig dafür ist der Departementsvorsteher. *
3 Abweichungen von der wöchentlichen Sollarbeitszeit und die damit zusam - menhängende Regelung sind schriftlich festzulegen und dem Personalamt zu melden.
4 ... * Art. 54a * Bandbreitenmodell
1 Die Mitarbeitenden der Funktionsstufen 1 bis 14 können als Sollarbeitszeit
43.5 oder 44.5 Stunden pro Woche wählen. Bei der Erhöhung der wöchentli -
chen Sollarbeitszeit um eine Stunde erhalten die Mitarbeitenden eine Ent - schädigung in Form einer Barvergütung pro Kalenderjahr von 1% des Jahreslohns; die Entschädigung beträgt bei zwei zusätzlichen Stunden zur wöchentlichen Sollarbeitszeit 2% des Jahreslohns. *
2 Das gewählte Modell ist bis Ende März für das folgende Jahr festzulegen und kann während des Jahres nicht abgeändert werden.
3 Die Wahl des Modells bedarf der Bewilligung des Departementsvorstehers. Es besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung. Art. 54b * Vertrauensarbeitszeit
1 Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit können Überstunden und Gleitzeit weder generieren noch kompensieren. Sie sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit, ausser für Absenzen und angeordnete projekt- oder auf - gabenbezogene Zeiterfassungen. *
2 Mitarbeitende der Funktionsstufen 15 und 16 haben Vertrauensarbeits - zeit. *
3 Amtsleiter können jährlich bis Ende März für das folgende Jahr Vertrauens - arbeitszeit wählen. Der Departementsvorsteher bewilligt die Vertrauensar - beitszeit im Einzelfall, es besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung. Die Vertrauensarbeitszeit ist während eines Kalenderjahres beizubehalten. Wird das Modell der Vertrauensarbeit gewählt, steht das Bandbreitenmodell nicht zur Verfügung.
4 Anstelle der Kompensationsmöglichkeit für Überstunden und Gleitzeit kann Mitarbeitenden mit Vertrauensarbeitszeit, ausser solchen der Funktionsstu - fen 15 und 16, eine Entschädigung in Form einer jährlichen Barvergütung von 3% des Jahreslohns entrichtet werden. *
Art. 55 * Arbeitszeitregelung
1 Die Mitarbeitenden können in Absprache mit dem Vorgesetzten ihre tägli - chen Arbeitszeiten im Rahmen der Geschäfts- und Blockzeit individuell fest - legen.
2 Der Departementsvorsteher kann für bestimmte Funktionen, Amts- und Dienststellen einheitliche Arbeitszeiten anordnen.
3 Bei der Kantonspolizei ist der Polizeikommandant für die Festlegung der Arbeitszeitregelung zuständig. Art. 55a * Besondere Bestimmungen
1 Es muss eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten eingelegt wer - den. *
2 Die Mitarbeitenden können je Arbeitstag am Vormittag und am Nachmittag zu Lasten der Arbeitszeit eine Pause von je 15 Minuten machen. *
3 Die tägliche Arbeitszeit darf 10.5 Stunden grundsätzlich nicht überschrei - ten. Der Vorgesetzte kann Ausnahmen in besonderen Situationen genehmi - gen.
4 Stillenden Müttern wird die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderliche Zeit freigegeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kinds als bezahlte Arbeitszeit angerechnet: * a) 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden; b) 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden; c) 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden. Art. 55b * Geschäftszeiten und Blockzeiten
1 Als Geschäftszeit wird die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Arbeitsbe - ginn und dem spätestmöglichen Arbeitsschluss bezeichnet. Sie gilt für Werk - tage und umfasst die Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2 Während der Blockzeit müssen grundsätzlich alle Mitarbeitenden anwe - send sein. Sie gilt für Werktage und umfasst die Zeit von 08.30 Uhr bis
11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr.
3 Die innerhalb der Geschäftszeit, aber ausserhalb der Blockzeit liegende Arbeitszeit wird als Gleitzeit bezeichnet.