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    Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung (172.311)
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    1 Die Festlegung des Anfangslohns oder des Lohns nach einer Neueinstu - fung wird im Regelfall aufgrund der bestehenden Aus- und Weiterbildung, der individuellen Fähigkeiten und der aufgabenbezogenen Erfahrung vorge - nommen. *
    2 Weitere Kriterien wie die Marktverhältnisse oder bei Neueinstufungen das bisherige Lohnniveau sind möglich. *
    3 Der Anfangslohn wird im Anstellungsvertrag aufgeführt. *
    4 ... *

    Art. 24 Abweichung *

    1 Das Lohnminimum einer Funktionsstufe darf unterschritten werden, wenn die Voraussetzungen für die Funktion noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. *
    2 Das Lohnmaximum einer Funktionsstufe darf überschritten werden, wenn die Marktbedingungen dies verlangen. *
    3 Beim Ratschreiber darf das Maximum der Funktionsstufe um bis zu 20% überschritten werden. *

    IV.B. ... *

    Art. 25 Überprüfung *

    1 Der Lohn und die Stellenzuweisung zu einer Funktionsstufe werden peri - odisch überprüft. *
    2 ... *
    3 ... *

    IV. B. Lohnerhöhungen *

    Art. 26 Rahmen für Lohnerhöhungen *

    1 Der Rahmen für die Gewährung von Lohnerhöhungen bildet der Budge - tentscheid des Grossen Rates. *
    2 Die Budgetbeschlüsse des Grossen Rates beziehen sich auf Summen für generelle Lohnerhöhungen, individuelle Lohnerhöhungen oder ausseror - dentliche Lohnanpassungen. *

    Art. 27 Generelle Lohnerhöhungen *

    1 Generelle Lohnerhöhungen werden grundsätzlich allen Mitarbeitenden gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Departementsvorsteher. * a) * ... b) * ...
    2 Generelle Lohnerhöhungen werden bei den Lohnminima und -maxima der Funktionsstufen aufgerechnet. *
    3 ... *

    Art. 28 Individuelle Lohnerhöhungen *

    1 Für individuelle Lohnerhöhungen sind in erster Linie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen gemäss den Mitarbeitergesprächen massgeblich. *
    2 Weitere Gründe für Lohnerhöhungen können sein: * a) * zusätzliche oder erweiterte Aufgaben, Kompetenzen oder Verantwor - tung; b) * zusätzliche Aus- oder Weiterbildungen.
    3 Hinsichtlich der Lohnerhöhungen begrenzend oder fördernd können sich auswirken: * a) Quervergleich mit ähnlichen Funktionen in der Verwaltung; b) Stand in der Lohnentwicklung.
    4 dem Lohnmaximum ihrer Funktionsstufe liegt. Ausgenommen ist der Rat - schreiber im Rahmen der zusätzlichen Bandbreite nach Art. 24 Abs. 3. *
    5 Für die Vornahme der individuellen Lohnerhöhungen sind die Departe - mentsvorsteher verantwortlich. *

    Art. 29 Ausserordentliche Lohnanpassungen

    1 Ausserordentliche Lohnanpassungen sind zur Beseitigung struktureller Dif - ferenzen möglich. *
    2 Über ausserordentliche Lohnanpassungen entscheidet die Standeskom - mission. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...

    Art. 30 Einmalige Prämien

    1 Es können für besondere Leistungen einmalige Prämien gewährt werden. Diese sind in der kantonalen Versicherungskasse nicht versichert.
    2 Die Beurteilung der besonderen Leistungen und die Festsetzung der dar - aus resultierenden einmaligen Prämie obliegt dem Departementsvorsteher.

    Art. 31 * ...

    IV.C. Lohnauszahlung

    Art. 32 * Zeitpunkt

    1 Die monatliche Lohnzahlung erfolgt unter Abzug der gesetzlich vorge - schriebenen sowie der reglementarischen Beiträge für die Vorsorge vor dem Ende des laufenden Monats, in der Regel am 25. auf ein Bank- oder Post - konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
    2 Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

    Art. 33 13. Monatslohn

    1 Bei Ein- oder Austritt während des Jahres sowie bei unbezahltem Urlaub wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausgerichtet.
    2 Während der Lohnfortzahlung infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst erfolgt keine Pro-rata-Kürzung des 13. Monatslohnes.
    3 Bei einem Austritt während der Probezeit entfällt der Anspruch auf eine Pro-rata-Zahlung des 13. Monatslohnes. Art. 33a * Stundenlohn
    1 Das für die Anstellung zuständige Organ kann bei unregelmässigen oder kurzen Arbeitseinsätzen einen Stundenlohn abmachen. Dieser richtet sich nach der Einstufung der Stelle. *
    2 Im Stundenlohn sind die Feiertagsentschädigungen, der 13. Monatslohn und die Ferien abgegolten, bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr mit insgesamt 10.64%, bei einem solchen von sechs Wochen mit

    13.04%. *

    3 Bei einem Wechsel zu einem höheren Ferienanspruch wird der Lohn auf den Beginn des Kalenderjahrs angepasst, in welchem der Anspruch auf mehr Ferien entsteht. *

    IV.D. Lohnzuschläge und Rückzahlung *

    Art. 33b * Pikett-, Nacht-, Samstags- und Ruhetagedienst

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